18.10.2024
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Sie sehen zwei Pferde auf einer Koppel.
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Landgericht Coburg Urteil07.03.2012

Pferdepension haftet nicht für Schäden durch verzögerte Tierbehandlung wegen Nichter­reich­barkeit des Pferde­ei­gen­tümersLG Coburg zur Frage der Pflichten aus einem Pferde­ein­stell­vertrag

Wer sein Pferd in einem Pensionsstall einstellt, sollte für den Fall einer plötzlichen Erkrankung seines Pferdes schnell erreichbar sein. Eine Verzögerung bei der Tierbehandlung aufgrund Nichter­reich­barkeit der Pferde­ei­gen­tümerin, kann den Inhabern der Pferdepension in der Regel nicht angelastet werden. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Coburg hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall befand sich das Pferd der Klägerin im Pensionsstall der Beklagten. Eines Morgens im Mai 2009 erkrankte das Pferd. Die Inhaber der Pferdepension riefen den Tierarzt, der um 8 Uhr erschien. Dieser vermutete eine leichte Verstopfung und verabreichte ein Medikament. Trotzdem verschlechterte sich der Zustand des Pferdes im Laufe des Vormittags, so dass der Tierarzt erneut gerufen wurde. Gegen 10.30 Uhr diagnostizierte er Koliksymptome und erklärte, dass es erforderlich sei, das Pferd in eine Tierklinik zu bringen. Die Inhaber der Pferdepension beauftragten dann andere Reiterinnen, die Pferde­ei­gen­tümerin über die Erkrankung in deren 15 km entferntem Anwesen zu benachrichtigen. Als die beiden Reiterinnen dort gegen 11 Uhr antrafen, fanden sie niemanden vor. Sie warteten sogar bis 13.30 Uhr ab, bis die Klägerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten zurückkehrte. Gegen 14.30 Uhr holte dann der Lebensgefährte der Klägerin das erkrankte Pferd ab und fuhr es in die Tierklinik nach Bamberg, wo es gegen 16.30 Uhr untersucht wurde. Der Versuch einer Behandlung durch Wälzen des narkotisierten Pferdes war nicht erfolgreich. Die Zustimmung zu einer 6.500 Euro teuren Operation erteilte die Klägerin nicht. Daher musste das Pferd am darauffolgenden Tag eingeschläfert werden.

Pferde­be­sitzerin verlangt Wert des Pferdes wegen Pflicht­ver­let­zungen von Inhabern der Pferdepension ersetzt

Die Klägerin wollte nun den Wert des Pferdes, den sie mit 8.000 Euro angab, von den Pferde­pen­si­ons­in­habern ersetzt haben. Diese hätten ihre Pflichten aus dem Einstellvertrag verletzt. Sie hätten die Erkrankung des Tieres ihr gegenüber unverzüglich am Vormittag telefonisch anzeigen müssen. Sie sei bis etwa 10 Uhr telefonisch erreichbar gewesen. Spätestens nach dem zweiten Besuch des Tierarztes gegen 10.30 Uhr hätten die Pensionsinhaber den Transport des Pferdes in die Klinik selbst veranlassen müssen.

Pferdepension verneint eigene Pflicht zur Entscheidung über Behandlung des Pferdes

Die Beklagten verteidigen sich damit, dass sie ab 10.30 Uhr mehrfach versucht hätten, die Klägerin bzw. deren Lebensgefährten telefonisch zu erreichen. Unter keiner Nummer sei ein Anruf angenommen worden. Nur deshalb hätten sie die beiden Reiterinnen zum Wohnort der Klägerin geschickt. Sie seien nicht verpflichtet gewesen, das Pferd selbst in die Klinik zu bringen. Angesichts der hohen Kosten müsse diese Entscheidung der Pferde­ei­gentümer selbst treffen. Die Beklagten bringen zudem vor, dass auch bei einer früheren Einlieferung des Pferdes in die Klinik dieses nur mit einer Wahrschein­lichkeit von 30 % durch Wälzen hätte gerettet werden können.

Vorgenommene Maßnahmen zur Unterrichtung der Pferde­ei­gen­tümerin durch Pferdepension ausreichend

Die Klage der Pferde­ei­gen­tümerin blieb vor dem Landgericht Coburg ohne Erfolg. Das Gericht konnte keine Pflicht­ver­letzung seitens der Pferdepension erkennen. Zwar beinhaltet der zwischen den Parteien geschlossene Verwahrvertrag eine Pflicht zur Rettung der verwahrten Sache bei akuter Gefahr. Erforderlich sind jedoch nur diejenigen Maßnahmen, die von einem ordentlichen und gewissenhaften Verwahrer zu erwarten sind. Diese Pflichten wurden gegenüber der Klägerin nicht verletzt. Die Tierpension traf diejenigen Maßnahmen, die aufgrund der Gesamtumstände aus der damaligen Sicht erforderlich und erfolg­ver­sprechend waren, um das Pferd zu retten. Ein Anruf bei der Klägerin vor 10.30 Uhr war nicht erforderlich. Bei seinem ersten Besuch riet der Tierarzt noch nicht zu einem Verbringen in die Tierklinik. Erst um 10.30 Uhr wurde dieser tierärztliche Rat aufgrund der Verschlech­terung des Zustandes erteilt. Dann versuchten die Beklagten mehrfach die Klägerin telefonisch zu erreichen, was die beiden Reiterinnen, die anschließend das Anwesen der Klägerin aufsuchten, bestätigten. Diese Angaben erachtete das Gericht als lebensnah. Denn üblicherweise versucht man erst einen Anruf, bevor man einen Boten, hier die beiden Reiterinnen, zu einem 15 km entfernten Anwesen schickt. Dass die Pferde­ei­gen­tümerin erst um 13.30 Uhr informiert werden konnte, kann jedenfalls nicht der Pferdepension angelastet werden.

Gericht verneint Pflicht­ver­letzung der Tierpension

Das Gericht stellte darüber hinaus fest, dass die Pferdepension auch nicht verpflichtet war, das Pferd der Klägerin selbst in eine Tierklinik zu bringen. Eine besondere Eilbe­dürf­tigkeit sah der Tierarzt gegen 10.30 Uhr nicht. Der Tierarzt war der Auffassung, dass der Gesund­heits­zustand des Tieres zunächst eine Benach­rich­tigung der Klägerin zuließ, damit diese über das weitere Vorgehen hinsichtlich ihres Pferdes entscheiden konnte. Somit stellte das Gericht keinerlei Pflicht­ver­letzung der Tierpension fest und wies die Klage ab.

Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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