21.11.2024
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil01.07.2019

Facebook muss gelöschten Post wieder einstellenGrenze zur "Hassrede" noch nicht überschritten

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat Facebook in einem Eilverfahren dazu verpflichtet, einen ursprünglich gelöschten Post wieder einzustellen. Das Gericht verwies darauf, dass das Recht der Meinungs­freiheit ansonsten in unzulässigem Maße eingeschränkt werde.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte der klagende Facebook-Nutzer auf seinem Account ein Mitglied des Zentralrats der Muslime kritisiert und es als feige bezeichnet, dass dieser bestimmte Informationen aus dem Netz wieder gelöscht hatte. Hintergrund war, dass das Mitglied des Zentralrats sich negativ über eine Islamkritikerin geäußert hatte. Facebook löschte die Kritik des Klägers. Die aufgestellten Behauptungen seien unwahr und beleidigend. Es handele sich um "Hassrede".

Facebook zur Löschung rechtswidriger Kommentare verpflichtet

Nach dem Netzwerk­durch­set­zungs­gesetz müssen Inter­net­platt­formen wie Facebook rechtswidrige Kommentare löschen. "Hassreden" sollen nicht im Netz stehenbleiben dürfen. Auch nach den Geschäfts­be­din­gungen von Facebook sind "Hassreden" verboten. Dabei kann es aber manchmal schwierig sein, festzustellen, ob ein Kommentar rechtswidrig ist oder nicht.

Post stellt zulässige Meinung­s­äu­ßerung dar

Das Landgericht wies den Antrag des Klägers, Facebook zur Wieder­ein­stellung des Beitrags zu verpflichten, zurück. Dagegen zog der Kläger vor das Oberlan­des­gericht Oldenburg. Nachdem der Kläger die von ihm behaupteten Tatsachen belegt hatte, hatte er Erfolg. Das Oberlan­des­gericht entschied, dass weder die Darstellung richtiger Tatsachen noch die Bewertung einer Handlung als feige rechtswidrig seien. Die Bewertung stelle eine zulässige Meinung­s­äu­ßerung dar. Facebook müsse auch bei der Anwendung seiner Geschäfts­be­din­gungen im Einzelfall abwägen, ob das Persön­lich­keitsrecht einer Person mehr Gewicht zukomme als der Schutz der Meinungsfreiheit einer anderen Person. Vorliegend sei die Grenze zur "Hassrede" noch nicht überschritten. Die Sache sei auch dringlich, so dass im Wege einer einstweiligen Anordnung entschieden werden müsse, so das Oberlan­des­gericht. Denn anderenfalls laufe der Kläger Gefahr, dass Facebook einen nächsten, ähnlichen Post wiederum löschen und damit dem Kläger die Möglichkeit nehmen würde, seine Meinung frei zu äußern.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online (pm/kg)

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