21.11.2024
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil12.03.2010

OLG Oldenburg: Gerichte dürfen nicht über Religi­o­ns­zu­ge­hö­rigkeit eines Kindes entscheidenGericht ist religiös neutrale staatliche Instanz und darf nur nach sorge­recht­lichen Kriterien urteilen

Gehören getrennt lebende Eltern verschiedenen Glaubens­rich­tungen an und können sie sich nicht darüber verständigen, ob ihr gemeinsames Kind der einen oder anderen Glaubens­ge­mein­schaft angehören soll, darf das Gericht keinem Elternteil in der Sachfrage Recht geben. Es muss anhand sorge­recht­licher Kriterien entscheiden, welcher Elternteil über die religiöse Erziehung entscheiden darf. Das entschied das Oberlan­des­gericht Oldenburg.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Vater beim Gericht beantragt, ihm die alleinige Entschei­dungs­be­fugnis für den Kirchenaustritt seines Kindes zu übertragen. Seit der Trennung der Eltern lebt der gemeinsame Sohn bei der Mutter. Der Vater ist Moslem, während die Mutter katholisch ist. Die Eltern haben die gemeinsame elterliche Sorge. Die Mutter ließ den Sohn nach der Trennung katholisch taufen. Der Vater verlangte von ihr die Zustimmung zur Erklärung über den Kirchenaustritt des Kindes gegenüber dem Standesamt. Er meinte, dass Kinde müsse sich in religiöser Hinsicht frei entwickeln können. Es solle später frei entscheiden können, welcher Religionsgemeinschaft es angehören möchte.

Gericht kann nicht über Richtigkeit eines Erzie­hungs­konzepts entscheiden

Das Amtsgericht hatte den Antrag des Vaters zurückgewiesen mit der Begründung, die katholische Mutter sei die Haupt­be­zugs­person des Kindes und durch den Aufenthalt bei ihr vermittele diese dem Kind die Werte ihres katholischen Glaubens. Die Beschwerde des Vaters beim Oberlan­des­gericht führte im Ergebnis zu keiner anderen Entscheidung. Der weltanschaulich neutrale Staat könne nicht die Entscheidung über die religiöse Kindererziehung treffen, in dem es einem Elternteil die Entschei­dungs­be­fugnis hierüber übertrage. Die Vorstellung des Vaters, das Kind im religi­o­ns­mündigen Alter selber entscheiden zu lassen, stelle ebenso ein Erzie­hungs­konzept dar, wie die Erziehung des Kindes in die eine oder andere Glaubens­richtung. Welches Erzie­hungs­konzept für das Kind das Richtige sei, könne aber nicht durch ein Gericht entschieden werden. Die Entschei­dungs­be­fugnis müsse bei den - gemeinsam sorge­be­rech­tigten - Eltern verbleiben. Das Gericht muss sich als religiös neutrale staatliche Instanz von der religiösen Fragestellung lösen und nach anderen sorge­recht­lichen Kriterien entscheiden, wer über bestimmte Einzelfragen im Zusammenhang mit der religiösen Erziehung entscheiden darf. Maßgeblich sind insoweit Kriterien wie Kontinuität und Einbettung in das soziale Umfeld.

Quelle: ra-online, OLG Oldenburg

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