15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Reihe mit gelben Aktenordnern, die mit Barcodes markiert sind.

Dokument-Nr. 12958

Drucken
ergänzende Informationen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss16.01.2012

Keine Annullierung einer Taufe durch das Verwal­tungs­gerichtGetrennt lebender Vater kann Taufe nicht gerichtlich rückgängig machen lassen

Lässt eine Mutter ihr Kind, für das sie das gemeinsame Sorgerecht mit dem getrennt lebenden Vater ausübt, gegen dessen Willen in der Katholischen Kirche taufen, kann der Vater diese Taufe nicht gerichtlich annullieren lassen. Dies entschied das Bayerische Verwal­tungs­gericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall übte ein Vater mit seiner geschiedenen Ehefrau das gemeinsame Sorgerecht über die Tochter aus. Nachdem die Mutter das damals dreijährige Kind 2010 taufen ließ, wollte der Vater die Taufe annullieren lassen und erhob daher Klage gegen die katholische Kirchengemeinde vor dem Verwal­tungs­gericht Augsburg. Der Kläger trug vor, dass das Kind gegen seinen Willen von der Mutter zur Taufe angemeldet worden sei. Die Mutter habe zwar angegeben, dass die Eltern getrennt leben würden, jedoch zum Vater keine weiteren Angaben gemacht.

Klage des Vaters in allen Instanzen erfolglos

Nachdem bereits das Verwal­tungs­gericht Augsburg die Klage mit Urteil vom 31. Mai 2011 abgewiesen hatte, lehnte auch der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof das Rechtsmittel des Vaters ab.

Innerkirchliche Angelegenheiten unterliegen nicht bzw. nur eingeschränkt der staatlichen Gerichtsbarkeit

Das Gericht führt in der Begründung seiner Entscheidung, dass die Taufe als Sakrament zum Kern der inner­kirch­lichen Angelegenheiten zähle. Da das Grundgesetz den Kirchen ein Recht auf Selbst­be­stimmung garantiere, unterlägen innerkirchliche Angelegenheiten, wie zum Beispiel Lehre, Verkündigung und Sakramente, entweder gar nicht der staatlichen Gerichtsbarkeit oder seien nur eingeschränkt bei Verstoß gegen die Grundprinzipien der verfas­sungs­mäßigen Ordnung gerichtlich überprüfbar.

Wirksamkeit der Taufe bleibt nach katholischer Glaubenslehre auch bei Kirchenaustritt unberührt

Fragen des elterlichen Sorgerechts, wozu auch die religiöse Kindererziehung gehöre, unterlägen zwar weiterhin der Rechtsprechung der Famili­en­ge­richte, möglicherweise bis hin zu der Frage, ob für das Kind, solange es nicht religionsmündig sei, der Kirchenaustritt zu erklären sei. Jedoch bleibe die Wirksamkeit der Taufe als solcher nach katholischer Glaubenslehre unberührt.

Taufe verstößt nicht gegen Grundprinzipien verfas­sungs­mäßiger Ordnung

Auch verstoße die Taufe weder gegen die Grundprinzipien der verfas­sungs­mäßigen Ordnung noch beeinträchtige sie die Religi­o­ns­freiheit, denn auch wenn die Taufe nach kirchlicher Lehre nicht ungeschehen gemacht werden könne, so erkenne die Kirche dennoch an, wenn sich der Einzelne in Ausübung seiner Religi­o­ns­freiheit aus ihrem Verband löse und seinen Kirchaustritt erkläre.

Quelle: Landesanwaltschaft Bayern/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss12958

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI