21.11.2024
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Dokument-Nr. 34205

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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil09.04.2024

Versicherer lässt Unfallopfer observieren und scheitert am DatenschutzVersicherer muss über erhobene Daten Auskunft geben

Beauftragt eine Versicherung im Rahmen der Anspruch­s­prüfung ein Detektivbüro mit der Observation des Anspruchs­stellers und werden dabei perso­nen­be­zogene Daten erfasst, kann Betroffenen im Einzelfall ein Auskunftsrecht zu den gesammelten perso­nen­be­zogenen Daten zustehen. So lässt sich ein Urteil zusammenfassen, welches der auf das Daten­schutzrecht spezialisierte 13. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg gefasst hat.

Der Kläger aus dem Landkreis Osnabrück erhob Klage gegen den Haftpflicht­ver­si­cherer vor dem Landgericht Osnabrück. Die Klage war unter anderem auf Auskunft zu den von der Versicherung verarbeiteten perso­nen­be­zogenen Daten sowie auf Herausgabe einer Kopie der Informationen gerichtet, welche die von der Versicherung beauftragte Detektei vom Kläger gesammelt hatte. Die Versicherung hatte die Auskunft lediglich teilweise erteilt und sich im Übrigen auf ein daten­schutz­recht­liches Geheim­hal­tungs­in­teresse berufen. Zur Begründung führte die Versicherung an, die medizinischen Befunde begründeten Zweifel an der Tragweite der behaupteten Unfallfolgen. Die Versicherung sah die Gefahr, dass der Kläger die Informationen aus den Ermitt­lungs­be­richten in einem späteren Rechtsstreit zum Umfang der Versi­che­rungs­leis­tungen dazu nutzen könnte, den eigenen Vortrag an die Erkenntnisse aus dem Bericht anzupassen. Sie berief sich darauf, dass sie sich im Interesse effektiver Verteidigung durch Zurückhaltung von Informationen gegen ein solches Vorgehen schützen müsse. Das LG hatte der Versicherung ein überwiegendes Geheim­hal­tungs­in­teresse zuerkannt und die Klagen abgewiesen. Nach dem Urteil des LG habe der Versicherer ein legitimes Interesse daran, seine Einstands­pflicht festzustellen und unberechtigte Ansprüche durch einen Wissens­vor­sprung abzuwehren.

Auskunfts­an­spruch nach Art. 15 DS-GVO

Die vom Kläger eingelegte Berufung hatte Erfolg. Das OLG verurteilte die Versicherung zur Auskunft über die perso­nen­be­zogenen Daten des Klägers und zur Herausgabe einer Kopie des Obser­va­ti­o­ns­be­richts der Detektei. Der Senat stellte fest, dass dem Kläger ein Auskunfts­an­spruch nach der Datenschutzgrundverordnung (Art. 15 DS-GVO) zustehe, da vom Kläger perso­nen­be­zogene Daten gesammelt und verarbeitet worden seien. Betroffenen stünde in solchen Fällen ein generell schutzwürdiges Interesse an der Auskunft zu. Denn das Auskunftsrecht verfolgte gerade den Zweck, sich der Verarbeitung der perso­nen­be­zogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Grundsätzlich könne der Auskunfts­an­spruch zwar durch Rechte anderer Personen eingeschränkt sein. Ein solches Gegenrecht habe die Versicherung in diesem Fall aber nicht darlegen können.

Kein überwiegendes Geheim­hal­tungs­in­teresse

Bei den perso­nen­be­zogenen Daten des Klägers handele es sich nicht um Geschäfts­ge­heimnisse im Rechtssinne. Auch sonst bestehe kein überwiegendes Geheim­hal­tungs­in­teresse, da die Versicherung die Erkenntnisse aus den Ermitt­lungs­be­richten bei späteren Rechtss­trei­tig­keiten ohnehin offenlegen und dem Kläger eine Reaktion hierauf ermöglichen müsse. Auch dass der Kläger die Informationen später in einem Rechtsstreit gegen die Versicherung verwenden würde, sei nicht zwingend. Es sei nach dem Senat ebenso denkbar, dass sich der Kläger nach Offenlegung des Ermitt­lungs­er­geb­nisses - je nach Inhalt der Berichte – sogar dazu entscheide, von einer Inanspruchnahme der Versicherung abzusehen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (pm/ab)

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