21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17125

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Urteil24.03.1986Oberlandesgericht Oldenburg13 U 149/85
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1987, 20Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1987, Seite: 20
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Oldenburg Urteil24.03.1986

Kaufh­aus­die­bstahl: Kein Schmerzensgeld wegen falscher VerdächtigungFehlende schwere Persönlich­keits­verletzung soweit Diebstahl­s­verdacht nicht in der Öffentlichkeit geäußert wird

Wird jemand aufgrund von Verdachts­mo­menten zu Unrecht eines Kaufh­aus­die­b­stahls verdächtigt und erfolgt dies unter Ausschluss der Öffentlichkeit, liegt keine schwere Verletzung des Persönlich­keits­rechts vor. Ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgelds besteht daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kunde eines Kaufhauses wurde zu Unrecht des Diebstahls einer Lederjacke beschuldigt. Aufgrund dieser unbegründeten Beschuldigung klagte der Kunde gegen das Kaufhaus auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschied gegen den Kunden. Diesem habe keinen Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 823 BGB zugestanden. Denn eine rechtswidrige und schuldhafte Persön­lich­keits­ver­letzung, deren Schwere ein Schmerzensgeld erforderte, habe nicht vorgelegen. Es sei insofern zu beachten gewesen, dass die Verdachts­momente auf Schluss­fol­ge­rungen beruhten und nicht in der Öffentlichkeit vorgetragen wurden.

Hausdetektiv machte Diebstahl­s­vorwurf in kundenfreiem Raum

Soweit der Hausdetektiv den Diebstahl­s­vorwurf in einem Kunden nicht zugänglichen Raum im Beisein eines weiteren Angestellten und eines Polizeibeamten machte, kann insoweit von einer Beschuldigung gesprochen werden, die in der Öffentlichkeit stattgefunden habe, führte das Gericht aus.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (zt/NJW-RR 1987, 20/rb)

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