Oberlandesgericht Oldenburg Urteil08.05.1990
Kein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld bei Verletzungen durch stürzende Tänzer bei SilvesterpartySturz aufgrund ausgelassenen Tanzens begründet keine Schadenersatzpflicht des Tänzers
Verliert ein Tänzer während einer Silvesterparty aufgrund seines ausufernden Tanzstils sein Gleichgewicht und stürzt, so begründet dies keine Schadenersatzpflicht des Tänzers. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stürzten während einer Silvesterparty im Jahr 1988/1989 zwei Tänzer und verletzten dabei eine Partyteilnehmerin. Nach ihrer Schilderung kam es zum Sturz, weil die beiden Tänzer aufgrund ihres mit großem Temperament und Körpereinsatz ausgeführten Tanzes sich angestoßen und daher ihr Gleichgewicht verloren haben sollen. Die Partyteilnehmerin erlitt aufgrund des Unfalls einen Halswirbelsäulenbruch und war für mehrere Monate krankgeschrieben. Zudem trug sie Dauerschäden davon. Sie klagte daher gegen die Tänzer auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Kein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied gegen die Klägerin. Ihr habe kein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gemäß § 823 BGB zugestanden. Denn die Klägerin sei ihrer Darlegungslast hinsichtlich eines schuldhaften Verhaltens der Tänzer nicht nachgekommen. Sie habe vielmehr ein Sachverhalt geschildert, der auf ein lockeres und temperamentvolles Tanzverhalten hindeutete. Ein solches Tanzverhalten müsse ein verantwortungsbewusster Teilnehmer einer Party nicht unterlassen. Hinzu sei gekommen, dass ausladende und kraftvolle Armbewegungen sowie rhythmisches Stoßen mit den Armen nicht generell gefährlich für die Aufrechterhaltung des Gleichgewichts sind.
Besondere Gefährlichkeit des Tanzens hätte geschildert werden müssen
Zwar erkannte das Oberlandesgericht an, dass es der Klägerin nicht zuzumuten gewesen sei, die Tanzbewegungen der beiden Beklagten in allen Einzelheiten darzulegen. Sie hätte jedoch anhand der Besonderheiten des Einzelfalls die Gefährlichkeit des Tanzverhaltens darstellen müssen. Dies gelte umso mehr, da nicht jedes Hinfallen mit Verletzungsfolgen für andere eine unerlaubte, schadenersatzauslösende Handlung darstellt. Das Hinfallen könne vielmehr auf verschiedenen Gründen beruhen (etwa Übereifer oder mangelnde Körperbeherrschung), ohne dass daraus dem Fallenden ein rechtlicher Verschuldensvorwurf gemacht werden könne.
Dies habe die Rechtsprechung zum Beispiel auch schon im Bereich des Mannschaftssports (vgl. BGH, MDR 1976, 751) entschieden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (zt/NJW-RR 1990, 1437/rb)