18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17416

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Urteil08.05.1990Oberlandesgericht Oldenburg12 U 12/90
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1990, 1437Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1990, Seite: 1437
  • zfs 1991, 42Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 1991, Seite: 42
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Oldenburg Urteil08.05.1990

Kein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld bei Verletzungen durch stürzende Tänzer bei SilvesterpartySturz aufgrund ausgelassenen Tanzens begründet keine Schaden­ersatz­pflicht des Tänzers

Verliert ein Tänzer während einer Silvesterparty aufgrund seines ausufernden Tanzstils sein Gleichgewicht und stürzt, so begründet dies keine Schaden­ersatz­pflicht des Tänzers. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stürzten während einer Silvesterparty im Jahr 1988/1989 zwei Tänzer und verletzten dabei eine Party­teil­nehmerin. Nach ihrer Schilderung kam es zum Sturz, weil die beiden Tänzer aufgrund ihres mit großem Temperament und Körpereinsatz ausgeführten Tanzes sich angestoßen und daher ihr Gleichgewicht verloren haben sollen. Die Party­teil­nehmerin erlitt aufgrund des Unfalls einen Halswir­bel­säu­lenbruch und war für mehrere Monate krank­ge­schrieben. Zudem trug sie Dauerschäden davon. Sie klagte daher gegen die Tänzer auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Kein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschied gegen die Klägerin. Ihr habe kein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gemäß § 823 BGB zugestanden. Denn die Klägerin sei ihrer Darlegungslast hinsichtlich eines schuldhaften Verhaltens der Tänzer nicht nachgekommen. Sie habe vielmehr ein Sachverhalt geschildert, der auf ein lockeres und tempe­ra­ment­volles Tanzverhalten hindeutete. Ein solches Tanzverhalten müsse ein verant­wor­tungs­be­wusster Teilnehmer einer Party nicht unterlassen. Hinzu sei gekommen, dass ausladende und kraftvolle Armbewegungen sowie rhythmisches Stoßen mit den Armen nicht generell gefährlich für die Aufrecht­er­haltung des Gleichgewichts sind.

Besondere Gefährlichkeit des Tanzens hätte geschildert werden müssen

Zwar erkannte das Oberlan­des­gericht an, dass es der Klägerin nicht zuzumuten gewesen sei, die Tanzbewegungen der beiden Beklagten in allen Einzelheiten darzulegen. Sie hätte jedoch anhand der Besonderheiten des Einzelfalls die Gefährlichkeit des Tanzverhaltens darstellen müssen. Dies gelte umso mehr, da nicht jedes Hinfallen mit Verlet­zungs­folgen für andere eine unerlaubte, schaden­er­satzaus­lösende Handlung darstellt. Das Hinfallen könne vielmehr auf verschiedenen Gründen beruhen (etwa Übereifer oder mangelnde Körper­be­herr­schung), ohne dass daraus dem Fallenden ein rechtlicher Verschul­dens­vorwurf gemacht werden könne.

Dies habe die Rechtsprechung zum Beispiel auch schon im Bereich des Mannschaftssports (vgl. BGH, MDR 1976, 751) entschieden.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (zt/NJW-RR 1990, 1437/rb)

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