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- Landgericht Osnabrück, Urteil, 2 O 295/13
- Sturz auf nasser Treppe: Kein Anspruch auf Schadensersatz bei gut erkennbarer GefahrOberlandesgericht Bamberg, Beschluss20.03.2013, 6 U 5/13
- Kein Schmerzensgeld nach Sturz vom Prügelbalken auf historischem VolksfestLandgericht Osnabrück, Urteil27.02.2012, 3 O 2331/11
- OLG Schleswig-Holstein: Kein Anspruch auf Schadensersatz nach Sturz über Bordsteinkante beim Verlassen eines LandenlokalOberlandesgericht Schleswig-Holstein, Beschluss02.08.2011, 11 U 38/11
Oberlandesgericht Oldenburg Urteil28.02.2014
Besucherin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz nach Sturz auf einem SchlossgeländeVon Besuchern einer alten Schloss-Anlage kann erhöhte Aufmerksamkeit verlangt werden
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass die Besucherin einer Gartenausstellung auf einem alten Schlossgelände keinen Anspruch auf Schadensersatz hat, nachdem sie im Eingangsbereich des Geländes gestolpert und gestürzt war. Das Gericht verwies darauf, dass im Bereich von Eingängen und Toren einer schlossähnlichen älteren Anlage keine Barrierefreiheit besteht und von Besuchern dieser Anlage eine erhöhte Aufmerksamkeit verlangt werden kann.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls war im Mai 2012 im Eingangsbereich einer Gartenausstellung auf Schloss Ippenburg in Bad Essen gestürzt und hatte sich erheblich verletzt. Sie war durch ein gusseisernes Tor, dessen Torflügel zum Zeitpunkt der Ausstellung weit geöffnet waren, gegangen und dabei über den in der Mitte befindlichen Befestigungspunkt des Tores gefallen.
Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Betreiber
Das Oberlandesgericht Oldenburg verneinte - ebenso wie das Landgericht Osnabrück in der Vorinstanz - einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht seitens des Betreibers der Schlossanlage. Das Gericht ging nach der Vernehmung von Zeugen davon aus, dass sich zum Unfallzeitpunkt ein so genannter Auflaufbock an der Unfallstelle befunden hat. Auf diesem etwa vier cm hohen, geschlossenen Block ruht das Tor wenn die Flügel geschlossen sind. Dieser Block stelle durchaus eine Stolpergefahr dar. Allerdings sei besonders zu berücksichtigen, dass es sich um eine schlossähnliche ältere Anlage handele und im Bereich von Eingängen und Toren keine Barrierefreiheit bestehe, so das Gericht in seiner Begründung. Demgemäß könne von Besuchern dieser Anlage eine erhöhte Aufmerksamkeit verlangt werden. Hätte die Klägerin sich dementsprechend verhalten, wäre die Hervorhebung zwischen den Torflügeln für sie erkennbar gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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