21.11.2024
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Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss20.01.2015

Wegen Vergewaltigung verurteilter Straftäter darf nicht vorzeitig auf Bewährung aus Haft entlassen werdenVorzeitige Entlassung auf Bewährung aufgrund mangelnder Selbstkontrolle des Straftäters nicht zu verantworten

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat entschieden, dass ein wegen Vergewaltigung verurteilter Straftäter nicht vorzeitig auf Bewährung aus der Haft entlassen werden darf. Nach Auffassung des Gerichts wäre eine vorzeitige Entlassung des Strafgefangenen wegen dessen mangelnder Selbstkontrolle und seiner bisherigen Unfähigkeit, dauerhafte Beziehungen zu Frauen einzugehen, nicht zu verantworten.

Im zugrunde liegenden Verfahren wurde ein Mann im Juli 2008 vom Landgericht Aurich zu einer Haftstrafe von neun Jahren verurteilt. Er hatte zwischen April und August 2007 viermal nachts Frauen auf der Straße überfallen, teilweise mit einem Messer bedroht und sie sexuell angegangen. Verurteilt wurde er insbesondere wegen Vergewaltigung und besonders schwerer sexueller Nötigung, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, da die Frau sich heftig wehrte und so entkommen konnte.

Gericht verneint vorzeitige Entlassung auf Bewährung

Die Strafe wird im August 2016 verbüßt sein. Eine vorzeitige Entlassung auf Bewährung kam für die Richter der Straf­voll­stre­ckungs­kammer und des Senats des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg nicht in Betracht. Der eingeschaltete Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass bereits innerhalb von fünf Jahren nach der Entlassung ein Rückfallrisiko von 15 % bestehe. Die vom Verurteilten begonnene Therapie sei noch nicht abgeschlossen. Er habe eine mangelnde Selbstkontrolle und sei unfähig, dauerhafte Beziehungen zu Frauen einzugehen.

Vorzeitige Entlassung nicht zu verantworten

Aus Sicht des Senats sei eine vorzeitige Entlassung nicht zu verantworten. Die Wahrschein­lichkeit für eine Wiederholung der Tat sei gerade im Hinblick auf die zu befürchtenden Straftaten zu hoch. Um für den Fall der späteren Entlassung das Gefah­ren­po­tenzial zu verringern, sollten nach Auffassung der Richter weitere Anstrengungen unternommen werden. Insbesondere die Aufnahme einzel­the­ra­peu­tischer Verfahren sei angezeigt, so der Appell der Richter an den Verurteilten und die Mitar­bei­te­rinnen und Mitarbeiter im Justizvollzug.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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