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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil18.05.2017

Privater Autoverkäufer muss nach vertraglich vereinbarter Garan­tie­übernahme Fahrzeug mit falschem Tachostand zurücknehmenVerkäufer übernimmt durch vertragliche Eintragung der Laufleistung unter "Zusicherungen des Verkäufers" ausdrücklich Garantie

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat entschieden, dass ein privater Autoverkäufer dann ein Fahrzeug zurücknehmen muss, wenn das Auto einen anderen Tachostand ausweist als in den Verkaufs­un­terlagen angegeben und der Verkäufer die Laufleistung im Kaufvertrag unter der Rubrik "Zusicherungen des Verkäufers" eigenhändig eingetragen hat.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann aus Elsfleth im September 2015 im Landkreis Cuxhaven einen gebrauchten Mercedes für 8.000 Euro gekauft. Nach kurzer Zeit wollte er den Wagen wegen eines angeblich falschen Tachostands zurückgeben. Der Verkäufer verweigerte die Rücknahme. Die Parteien zogen vor Gericht.

LG verpflichtet Verkäufer zur Rücknahme des Wagens

Der gerichtliche Sachverständige konnte feststellen, dass das Fahrzeug bereits Anfang 2010 eine Laufleistung von über 222.000 km aufgewiesen hatte. Verkauft wurde es im September 2015 dann mit einem Tachostand von 160.000 km. Das Landgericht Oldenburg verpflichtete den Verkäufer daher zur Rücknahme des Wagens.

Laufleistung wurde im Kaufvertrag unter Rubrik "Zusicherungen des Verkäufers" angegeben

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg bestätigte diese Entscheidung und führte zur Begründung aus, dass sich der Beklagte nicht darauf berufen könne, dass er den Tachostand lediglich "laut Tacho" angegeben und selbst keine eigene Kenntnis von der tatsächlichen Laufleistung gehabt habe, weil er den Wagen selbst gebraucht gekauft hatte. Zwar müsse im Rechtsverkehr zwischen einer Garantie und einer bloßen Beschaf­fen­heits­angabe unterschieden werden. Bei einem Verkauf zwischen Privatleuten - wie hier - könne der Käufer auch nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Verkäufer den von ihm angegebenen Tachostand auf seine Richtigkeit überprüft habe. Im vorliegenden Fall aber hatte der Verkäufer die Laufleistung im Kaufvertrag unter der Rubrik "Zusicherungen des Verkäufers" eigenhändig eingetragen. Er habe damit ausdrücklich eine Garantie übernommen, an der er sich festhalten lassen müsse, so das Gericht. Der Käufer darf das Auto daher zurückgeben und erhält den Kaufpreis erstattet.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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