Mit gutem Recht, wie das Landgericht Coburg entschied. Das Gericht verurteilte den Verkäufer eines Gebrauchtwagens, gegen Rücknahme des Pkw ca. 28.000 € an den düpierten Käufer zu zahlen. Der Autohausbesitzer hatte nämlich falsche Angaben zum Kilometerstand gemacht.
Nach dem Motto, dass man sich ja sonst nichts gönne, erfüllte sich der Kläger seinen Jugendtraum. Ohne lange zu überlegen, kaufte er den im Jahre 1975 erstmals zugelassenen Porsche 911 S Coupé für rund 28.200 €. Ein günstiger Preis, wie er fand, zumal der Autohändler die geringe Fahrleistung von 42.000 km besonders anpries. Doch die Freude über das vermeintliche Schnäppchen währte nicht lange. Nach knapp 1.000 km musste der frisch gebackene Porschefahrer in die Werkstatt. Und was er dort zu hören bekam, erschütterte ihn: Der Wagen habe einen kapitalen Motorschaden und sei eindeutig mehr als 42.000 km unterwegs gewesen. Schlagartig verlor der Käufer jegliches Interesse am einst geliebten Porsche und forderte vom Autohaus sein Geld zurück. Der Firmeninhaber stellte aber eine höhere Laufleistung in Abrede. Außerdem verwies er darauf, dass ihm die 42.000 km vom Vorbesitzer des Boliden mitgeteilt worden waren.
Mit diesen Argumenten drang der Pkw-Händler beim Landgericht Coburg nicht durch. Nach Anhörung eines Kfz-Sachverständigen waren die Richter davon überzeugt, dass der Sportwagen bereits mehr als 100.000 km auf dem Buckel hatte. Das beklagte Autohaus habe den Angaben des Vorbesitzers nicht ohne weiteres vertrauen dürfen. Als gewerblicher Verkäufer von Fahrzeugen hätte es die ihm genannte Kilometerlaufleistung überprüfen müssen. Diese sei schließlich für die Preisbildung wesentlich gewesen. Da der alte Rennflitzer deshalb einen Mangel aufweise, könne der Kläger den Kaufpreis zurückverlangen. Freilich müsse er den Porsche zurückgeben und sich ca. 200 € für die gefahrenen 1.000 km abziehen lassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 02.06.2006