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- NJW 2020, 3044Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2020, Seite: 3044
- WuM 2020, 657Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2020, Seite: 657
- Landgericht Osnabrück, Urteil17.10.2019, 1 O 2449/18
Oberlandesgericht Oldenburg Urteil28.05.2020
Heimvertrag mit Demenzpatienten kann nicht aufgrund demenzbedingter Verhaltensauffälligkeiten gekündigt werdenHeimbetreiber ist Festhalten an Heimvertrag mit Demenzpatienten grundsätzlich zumutbar
Der Heimvertrag mit Demenzpatienten kann grundsätzlich nicht wegen demenzbedingter Verhaltensauffälligkeiten gekündigt werden. Vielmehr ist dem Heimbetreiber grundsätzlich das Festhalten an dem Vertrag zumutbar. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit dem Jahr 2015 lebte eine an Demenz erkrankte Frau in einem Seniorenheim mit eigener Demenzabteilung. Mit der Behauptung, die Frau störe mit ihrem Verhalten des Heimfrieden erheblich, kündigte die Heimbetreiberin im September 2018 den Heimvertrag mit der Frau aus wichtigem Grund. Die Heimbetreiberin trug vor, dass die Frau ständig umherlaufe und in die Zimmer anderer Bewohner gehe. Dies geschehe auch zur Nachtzeit. Sie betrete auch regelmäßig das Zimmer eines bestimmen Bewohners und schaue diesem gegen seinen Willen bei dessen Intimpflege zu. Zudem sei sie aggressiv. Sie boxe Pflegekräfte und stelle Personen das Bein und fahre diese mit ihrem Rollator an. Die Heimbetreiberin klagte schließlich auf Räumung und Herausgabe des bewohnten Zimmers.
Landgericht wies Klage ab
Das Landgericht Osnabrück wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach liege kein wichtiger Grund zur Kündigung des Heimvertrags vor. Das behauptete Verhalten der Heimbewohnerin sei für die Heimbetreiberin zumutbar. Gegen diese Entscheidung legte die Heimbetreiberin Berufung ein.
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Recht zur Kündigung des Heimvertrags
Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Ein Recht zur Kündigung des Heimvertrags aus wichtigem Grund liege nicht vor, so dass der Räumungs- und Herausgabeanspruch nicht bestehe.
Zumutbarkeit am Festhalten des Heimvertrags mit Demenzpatientin
Angesichts dessen, dass die Heimbetreiberin die Demenzerkrankung der Bewohnerin bei deren Aufnahme bekannt war und die Bewohnerin in der Demenzabteilung lebte, sei der Heimbetreiberin ein Festhalten am Vertrag aus Sicht des Oberlandesgerichts zumutbar. Gewisse Verhaltensauffälligkeiten von Demenzpatienten sei hinzunehmen. Das von der Heimbetreiberin behauptete Verhalten der Heimbewohnerin habe sich noch im Rahmen dessen bewegt, was von dem Betreiber eines Pflegeheims vom demenzkranken Bewohnern einer dem Heim angegliederten Demenzabteilung noch hingenommen werden müsse.
Kündigungsrecht bei erheblicher Gefährdung
Etwas anders könne gelten, so das Oberlandesgericht, wenn die Heimbewohnerin eine erhebliche Gefahr für sich oder andere darstellen würde. So lag der Fall hier aber nicht. Die Heimbetreiberin habe keinen durch die Heimbewohnerin verursachten Sach- oder Körperschaden dargetan.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2020
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)
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