21.11.2024
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Dokument-Nr. 17748

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Urteil18.03.2013Landgericht Essen1 O 181/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2013, 739 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 739, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
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Landgericht Essen Urteil18.03.2013

Rechtmäßige fristlose Kündigung eines Heimvertrags wegen sexueller BelästigungMassieren der Brust stellt gröbliche Pflicht­ver­letzung des Heimbewohners dar

Kommt es in einem Heim zu einer sexuellen Belästigung durch einen Heimbewohner, so verletzt er gröblich seine Pflichten aus dem Heimvertrag und kann daher fristlos gekündigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Essen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2012 wurde ein 94-jähriger Heimbewohner fristlos gekündigt, da er angeblich eine Mitbewohnerin sexuell belästigt habe. Nach Aussage zweier Zeugen soll er einer demenzkranken Heimbewohnerin über die Brust gestreichelt haben, woraufhin diese angefangen haben soll zu weinen. Der gekündigte Heimbewohner stritt die sexuelle Belästigung ab. Er behauptete, er habe der Heimbewohnerin nur tröstend über den Arm gestreichelt, da diese geweint habe. Dabei habe er möglicherweise unbeabsichtigt die Brust berührt. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Fristlose Kündigung war wirksam

Das Landgericht Essen entschied gegen den Heimbewohner. Die fristlose Kündigung sei nämlich wirksam gewesen. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass der Heimbewohner die Brust der Mitbewohnerin ohne ihre Zustimmung massierte. Dadurch habe er seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Heim die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden konnte und eine fristlose Kündigung daher gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Wohn- und Betreu­ungs­ver­trags­gesetz gerechtfertigt war.

Verstoß gegen Persön­lich­keitsrecht

Dem Heimbewohner habe die vertragliche Nebenpflicht getroffen, so das Landgericht weiter, die Persön­lich­keits­rechte anderer Bewohner des Heims nicht zu verletzen. Gegen diese Pflicht habe er jedoch verstoßen. In diesem Zusammenhang verwies das Gericht darauf, dass das Massieren der Brust nicht mit einem Trösten erklärt werden könne. Vielmehr handele es sich dabei um einen sexuellen Übergriff.

Fortsetzung des Heimvertrags war unzumutbar

Trotz des hohen Alters des Heimbewohners und dem Umstand, dass seine Ehefrau ebenfalls im Heim wohnte, sei eine Fortsetzung des Heimvertrags nach Ansicht des Landgerichts unzumutbar gewesen. Denn insofern erachtete das Gericht die Pflicht des Heims, seine Bewohner vor sexuellen Übergriffen zu schützen, als gewichtiger.

Quelle: Landgericht Essen, ra-online (vt/rb)

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