18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.

Dokument-Nr. 17748

Drucken
Urteil18.03.2013Landgericht Essen1 O 181/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2013, 739 (Michael Drasdo)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2013, Seite: 739, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Essen Urteil18.03.2013

Rechtmäßige fristlose Kündigung eines Heimvertrags wegen sexueller BelästigungMassieren der Brust stellt gröbliche Pflicht­ver­letzung des Heimbewohners dar

Kommt es in einem Heim zu einer sexuellen Belästigung durch einen Heimbewohner, so verletzt er gröblich seine Pflichten aus dem Heimvertrag und kann daher fristlos gekündigt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Essen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2012 wurde ein 94-jähriger Heimbewohner fristlos gekündigt, da er angeblich eine Mitbewohnerin sexuell belästigt habe. Nach Aussage zweier Zeugen soll er einer demenzkranken Heimbewohnerin über die Brust gestreichelt haben, woraufhin diese angefangen haben soll zu weinen. Der gekündigte Heimbewohner stritt die sexuelle Belästigung ab. Er behauptete, er habe der Heimbewohnerin nur tröstend über den Arm gestreichelt, da diese geweint habe. Dabei habe er möglicherweise unbeabsichtigt die Brust berührt. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Fristlose Kündigung war wirksam

Das Landgericht Essen entschied gegen den Heimbewohner. Die fristlose Kündigung sei nämlich wirksam gewesen. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass der Heimbewohner die Brust der Mitbewohnerin ohne ihre Zustimmung massierte. Dadurch habe er seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Heim die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden konnte und eine fristlose Kündigung daher gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Wohn- und Betreu­ungs­ver­trags­gesetz gerechtfertigt war.

Verstoß gegen Persön­lich­keitsrecht

Dem Heimbewohner habe die vertragliche Nebenpflicht getroffen, so das Landgericht weiter, die Persön­lich­keits­rechte anderer Bewohner des Heims nicht zu verletzen. Gegen diese Pflicht habe er jedoch verstoßen. In diesem Zusammenhang verwies das Gericht darauf, dass das Massieren der Brust nicht mit einem Trösten erklärt werden könne. Vielmehr handele es sich dabei um einen sexuellen Übergriff.

Fortsetzung des Heimvertrags war unzumutbar

Trotz des hohen Alters des Heimbewohners und dem Umstand, dass seine Ehefrau ebenfalls im Heim wohnte, sei eine Fortsetzung des Heimvertrags nach Ansicht des Landgerichts unzumutbar gewesen. Denn insofern erachtete das Gericht die Pflicht des Heims, seine Bewohner vor sexuellen Übergriffen zu schützen, als gewichtiger.

Quelle: Landgericht Essen, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil17748

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI