Dokument-Nr. 11315
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil19.02.2011
OLG Oldenburg: Allgemeine Geschäftsbedingungen in EWE-"Trioverträgen" sind wirksamKunde wird durch Klauseln nicht in Kündigungsrecht eingeschränkt
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der von der EWE angebotenen "Trioverträge" sind wirksam. Die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes blieb auch in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Oldenburg ohne Erfolg.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Verbraucherschutzverband gegen die EWE wegen der Verwendung bestimmter Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geklagt. Mit dem so genannten "Triovertrag" bietet der Energieversorger seinen Kunden die Lieferung von Strom, Erdgas und Telefonanschluss zu einem vergünstigten Tarif an. Die AGB dieses Trio-Vertrages sehen vor, dass bei Kündigung des Triovertrages die drei Einzelverträge für Strom, Gas und Telefon bestehen bleiben. Der klagende Verband hielt diese vertragliche Klausel für unwirksam und klagte deshalb auf Unterlassung.
OLG verneint Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen
Das Landgericht Oldenburg hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung vor dem Oberlandesgericht Oldenburg endete nun mit einer Rücknahme der Berufung durch den Verband nach einem rechtlichen Hinweis durch den zuständigen Senat. Nach § 1 Unterlassungsklagegesetz (UklaG) beschränkte sich die Prüfung der AGB auf Verstöße gegen die §§ 307-309 BGB. Ein Verstoß gegen diese gesetzlichen Bestimmungen liegt jedoch nicht vor. Der Kunde werde in seinem Kündigungsrecht bezüglich der Einzelverträge nicht eingeschränkt. Die vertraglichen Klauseln seien für den Verbraucher auch klar und verständlich. Zugleich wies das Gericht jedoch ausdrücklich darauf hin, dass er nicht zu prüfen hatte, ob die Klauseln in die jeweiligen Einzelverträge zwischen der EWE und einem Verbraucher auch wirksam einbezogen sind, weil die Klauseln für den einzelnen Kunden überraschend sein könnten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2011
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
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