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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil13.12.2007

AGB-Klausel zur Preisanpassung in Strom­lie­fe­rungs­ver­trägen ist ungültigPreise dürfen nicht an die Entwicklung des liberalisierten Strommarktes gekoppelt werden

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hatte über eine Preis­an­pas­sungs­klausel in einem Strom­lie­fe­rungs­vertrag für Endverbraucher zu entscheiden, die das Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen zu einer Anpassung der Preise an die Marktpreise für vergleichbare Vertrags­ver­hältnisse berechtigte.

Gültig war der Tarif für Verträge mit einer Dauer von (mindestens)12 Monaten. Die Klausel lautet:

Preisanpassung: Im Vario-Tarif wird die … GmbH die vereinbarten Preise in Anlehnung an die Preis­ent­wicklung des liberalisierten Strommarktes für Tarifkunden variabel halten. Spätestens im Abstand von 6 Monaten werden die Marktpreise für vergleichbare Vertrags­ver­hältnisse überprüft, ggf. wird eine Anpassung der Preise des Vario-Tarifes vorgenommen. Dabei stellt die … GmbH sicher, dass der Gesamtpreis des Vario-Tarifes stets unter den Preisen ihres Allgemeinen Tarifes liegen wird. Die … GmbH wird den Kunden schriftlich in geeigneter Weise über Preis­an­pas­sungen informieren.

Der Senat hat auf die Unter­las­sungsklage eines Verbrau­cher­schutz­vereins dem beklagten Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen die weitere Verwendung der Preis­an­pas­sungs­klausel untersagt.

Preis­än­de­rungs­klauseln in Verträgen von Elektri­zi­täts­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen unterliegen als Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen der Inhalts­kon­trolle nach § 307 BGB.

Die streit­ge­gen­ständliche Klausel benachteiligt nach Auffassung des Senats die Abnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben, weil sie dem Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen eine nachträgliche Verschiebung des Preis-Leistungs-Verhältnisses zu Lasten der Kunden ermöglicht, ohne dass dem Kunden – wegen der 12-monatigen Vertrags­laufzeit – für diese Fälle eine Kündi­gungs­mög­lichkeit eingeräumt wird.

Die Klausel berechtige den Energie­ver­sorger nämlich nicht nur zum Ausgleich gestiegener Kosten, sondern ermögliche auch eine zusätzliche Gewinnerzielung zu Lasten des Vertrags­partners. Die Formulierung gebe lediglich den Anlass einer Preisanpassung (Preis­ent­wicklung des liberalisierten Strommarktes) wieder, bestimme aber nicht, dass die Preisanpassung nur im Rahmen und zum Ausgleich etwaiger Kosten­stei­ge­rungen zulässig sei. Dasselbe gelte für die Bezugnahme auf „Marktpreise für vergleichbare Vertrags­ver­hältnisse“. Die Klausel erlaube dem Energie­ver­sorger damit eine von den Kunden nicht überprüfbare und nicht durch zwischen­zeitliche Kosten­stei­ge­rungen begrenzte Erhöhung des Vario-Tarifes.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main vom 03.01.2008

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