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Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss11.10.2018

Verurteilung eines Physio­the­ra­peuten wegen sexuellen Missbrauchs bestätigtAussagen von betroffenen Zeuginnen der vorgeworfenen Taten überzeugend und wider­spruchsfrei

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat die Verurteilung eines Physio­the­ra­peuten aus dem Bereich Aurich wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungs­verhältnisses in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung bestätigt. Damit ist auch die dem - bislang nicht vorbestraften - Therapeuten erteilte Auflage, weibliche Patienten nur noch in ununter­bro­chener Gegenwart einer weiblichen Angestellten zu behandeln, rechtskräftig.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte das Amtsgericht Aurich den Mann im Oktober 2017 verurteilt und die Verurteilung insbesondere auf die Aussagen zweier geschädigter Frauen gestützt. Diese hatten vor Gericht dargestellt, dass der Therapeut sie aufgefordert hatte, sich für die Behandlung in Bauchlage hinzulegen und ihre rechte Handfläche nach oben, ihren Kopf aber nach links zu drehen. Während der Therapeut sie massierte, hätten sie dann dessen entblößtes Glied in bzw. an ihrer rechten Hand gespürt.

OLG bestätigt Entscheidungen der Vorinstanzen

Der Angeklagte hatte die Taten bestritten und wollte die amtsge­richtliche Verurteilung nicht akzeptieren. Seine Berufung vor dem Landgericht Aurich hatte keinen Erfolg. Das Landgericht bestätigte im Mai 2018 die Entscheidung der ersten Instanz. Die Aussagen der Zeuginnen seien überzeugend und wider­spruchsfrei. Sie hätten auch keinerlei Motivation, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Die Zeuginnen hätten auch glaubhaft ausschließen können, sich in ihrer Wahrnehmung getäuscht zu haben. Der Therapeut legte daraufhin Revision beim Oberlan­des­gericht Oldenburg ein. Wiederum ohne Erfolg. Der erste Strafsenat konnte in dem Urteil des Landgerichts keine Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht habe eine überaus sorgfältige Beweiswürdigung vorgenommen und sich mit allen Tatsachen ausführlich ausein­an­der­gesetzt.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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