21.11.2024
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Dokument-Nr. 9682

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil19.05.2010

Sozialpädagoge hat bei unberechtigter Verdächtigung wegen Kindes­miss­brauchs Anspruch auf SchadensersatzUnterrichtung eines unnötig großen Personenkreis über Verdacht stellt Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts dar

Ein Sozialpädagoge, der zu Unrecht wegen Kindes­miss­brauchs verdächtigt wurde, hat Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls nimmt die Beklagte auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen betreffend den sexuellen Missbrauch eines Kindes und auf Schadensersatz in Anspruch. Er hatte das betroffene Kind im Rahmen eines Schülerprojekts und als Fußballtrainer betreut. Die beklagte Psycho­the­ra­peutin gelangte im Rahmen einer therapeutischen Behandlung des Kindes zu der Einschätzung, es bestehe der Verdacht, dass der Kläger das Kind in den Jahren 2004 und 2005 sexuell missbraucht habe. Hierüber sprach sie nach Ende der Behandlung mit verschiedenen Personen. Der Kläger verlor seine Arbeitsstelle bei einem gemeinnützigen Verein und gab seine Tätigkeit als Pädagoge und Fußballtrainer auf. Ein gegen ihn eingeleitetes Ermitt­lungs­ver­fahren wurde eingestellt. Der Kläger führt all dies auf die Verdächtigungen der Beklagten zurück.

LG: Allgemeines Persön­lich­keitsrecht des Sozialpädagogen nicht rechtswidrig verletzt

Das Landgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persön­lich­keitsrecht rechtswidrig verletzt. Die Unterrichtung des gemeinnützigen Vereins, für den der Kläger gearbeitet habe, sei zum Schutz des Kindes erforderlich gewesen.

Beklagte Psycho­the­ra­peutin zu Unterlassung der Äußerungen und Entschä­di­gungs­zahlung verurteilt

Auf die Berufung des Klägers änderte das Oberlan­des­gericht das Urteil des Landgerichts nunmehr ab und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung der Äußerungen, sprach dem Kläger eine Entschädigung von 2.000,- € zu und stellte fest, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der diesem durch ihre Äußerungen entstanden sei.

Psycho­the­ra­peutin hätte Verdacht ausschließlich gegenüber den für die Aufklärung zuständigen Behörden äußern dürfen

Zur Begründung führt das Oberlan­des­gericht aus, die Beklagte habe den Kläger rechtswidrig und schuldhaft in seinem allgemeinen Persön­lich­keitsrecht verletzt, indem sie einen unnötig großen Personenkreis über ihren Verdacht unterrichtet habe. Sie hätte sich darauf beschränken müssen, ihren Verdacht gegenüber den für die Aufklärung zuständigen Behörden - städtische Stellen für Kinderschutz, Polizei und Staats­an­walt­schaft - zu äußern. Die Unterrichtung des Arbeitgebers des Klägers sowie anderer Personen hätte sie damals jedoch unterlassen müssen. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, sie habe dies zum Schutz des Kindes für erforderlich gehalten, hätte es genügt, die zuständigen Behörden auf diese Einschätzung hinzuweisen. Bei der Bemessung der Entschädigung sei zu berücksichtigen, dass der Verdacht der Beklagten zusätzlich als unberechtigt behandelt werden müsse. Da das Ermitt­lungs­ver­fahren gegen den Kläger eingestellt worden sei, gelte für diesen die Unschulds­ver­mutung.

Quelle: ra-online, OLG Frankfurt am Main

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