18.10.2024
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Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss03.09.2013

OLG Oldenburg lehnt Anordnung der Auslie­fe­rungshaft für eine rumänische Staats­an­ge­hörige abIn Abwesenheit in Rumänien Verurteilte erhielt keine Ladung und hatte keine Kenntnis über Straf­ver­handlung

Der 1. Strafsenat des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg hat einen Antrag der General­staats­anwaltschaft Oldenburg auf Anordnung der Auslie­fe­rungshaft für eine rumänische Staats­an­ge­hörige abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts der Anordnung zur Auslieferung entgegen, dass die in Abwesenheit Verurteilte keine Ladung zum Haupt­verhandlungs­termin erhalten und keine anderweitige offizielle Kenntnis von der in Rumänien stattfindenden Straf­ver­handlung gehabt hatte.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die in Deutschland lebende Rumänin war in ihrem Heimatland wegen Menschenhandels und Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Sie soll eine Mitangeklagte überredet haben, eine Frau unter Vorspiegelung falscher Tatsachen nach Deutschland zu locken. Als diese im Januar 2009 nach Deutschland reiste, soll sie von ihrer Landsfrau mehrere Wochen lang zur Prostitution gezwungen worden sein.

Unkenntnis über Verhand­lungs­termin steht Europäischem Haftbefehl entgegen

Der Anordnung der Auslie­fe­rungshaft stand trotz des Vorliegens eines Europäischen Haftbefehls entgegen, dass die in Abwesenheit Verurteilte keine Ladung zum Haupt­ver­hand­lungs­termin erhalten und keine anderweitige offizielle Kenntnis von der in Rumänien stattfindenden Straf­ver­handlung gehabt hatte. Außerdem, so der Senat, sehe das rumänische Recht keine Möglichkeit vor, der Rumänin die Durchführung eines neuen Gerichts­ver­fahrens, an dem sie teilnehmen könnte, zu garantieren.

Gericht beruft sich auf Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union von 2009

Die Entscheidung beachtet einen aus dem Jahr 2009 stammenden Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union, wonach eine Auslieferung dann zu verweigern ist, wenn aus dem Europäischen Haftbefehl nicht hervorgeht, ob die in Abwesenheit verurteilte Person offiziell Kenntnis vom vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung hatte und wusste, dass eine Entscheidung auch ohne sie ergehen kann.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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