Dokument-Nr. 19262
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- NJW-RR 2014, 1304Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 1304
- NZV 2014, 523Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 523
- Landgericht Weiden, Urteil03.12.2013, 13 O 347/12
Oberlandesgericht Nürnberg Urteil20.05.2014
Herstellerhaftung bei mangelndem Hinweis auf eingeschränkte Nutzung eines MountainbikesAnspruch auf Schadenersatz wegen Instruktionsfehlers
Weist der Hersteller eines Mountainbikes nicht darauf hin, dass das Fahrrad nur eingeschränkt für Kunststücke genutzt werden kann und kommt es zu einem Rahmenbruch aufgrund einer dauerhaften Belastung durch Kunststücke, so haftet für den eingetretenen Schaden der Hersteller. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund der Durchführung von dauerhaften Kunststücken, wie etwa Slides, Stoppies Wheelies oder Treppenabfahrten, kam es im Mai 2012 zu einem Rahmenbruch bei einem Mountainbike. Der jugendliche Radfahrer stürzte und verletzte sich an den Zähnen. Er klagte daraufhin gegen den Hersteller und Verkäufer des Mountainbikes auf Schadenersatz.
Landgericht wies Schadenersatzklage ab
Das Landgericht Weiden wies die Schadenersatzklage jedoch ab. Seiner Ansicht nach habe der Mountainbikehersteller für den Schaden nicht gehaftet. Der Sachverständige habe nämlich keinen Materialfehler, Produktmangel, Montagemangel oder Ähnliches finden können. Ein Mangel sei auch nicht darin zu sehen gewesen, dass das Fahrrad nicht die Sicherheit geboten hat, die unter Berücksichtigung seiner Verwendung, habe erwartet werden können. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein handelsübliches Mountainbike für extreme Beanspruchungen durch Ausführung von Kunststücken ausgelegt ist. Gegen diese Entscheidung legte der Radfahrer Berufung ein.
Oberlandesgericht bejahte Haftung des Herstellers
Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied zu Gunsten des Radfahrers und hob daher die erstinstanzliche Entscheidung auf. Dem Radfahrer habe nach § 1 Abs. 1 Produkthaftungsesetz (ProdHaftG) ein Schadenersatzanspruch zugestanden. Das Mountainbike habe nicht die Sicherheit geboten, die unter Berücksichtigung seiner Verwendung berechtigterweise habe erwartet werden können. Somit habe ein Produktfehler im Sinne eines Instruktionsfehlers nach § 3 Abs. 1 b) ProdHaftG vorgelegen.
Fehlender Hinweis auf mögliche Gefahren durch Fehlgebrauch
Ein Verbraucher dürfe erwarten, so das Oberlandesgericht, dass ein Produkt so konzipiert ist, dass es unter Beachtung der Gebrauchsanleitung bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbaren Fehlgebrauch gefahrlos benutzt werden kann. Ein Hersteller sei in diesem Zusammenhang verpflichtet auf die aus der Verwendung des Produkts resultierenden Gefahren hinzuweisen. Diese Warnpflicht erstrecke sich auch auf einen naheliegenden und für den Hersteller erkennbaren Fehlgebrauch. Eine entsprechende Warnung sei jedoch unterblieben. Bei den vom Radfahrer vorgenommenen Kunststücken habe es sich um einen vorhersehbaren Fehlgebrauch des Mountainbikes gehandelt.
Hinweis auf Klassifizierung von Mountainbikes muss sich in Bedienungsanleitung finden
Soweit der Hersteller darauf verwies, dass sich das Mountainbike nicht für die vom Radfahrer ausgeführten Kunststücke geeignet habe und dafür extra konzipierte Fahrräder vorhanden gewesen seien, hielt das Oberlandesgericht dies für unbeachtlich. Denn der Hersteller habe keine Einordnung des gekauften Mountainbikes vorgenommen. Die Klassifizierung des Fahrrads habe aus der beigefügten Bedienungsanleitung nicht entnommen werden können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2014
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
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