21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 19262

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Urteil20.05.2014Oberlandesgericht Nürnberg4 U 206/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2014, 1304Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 1304
  • NZV 2014, 523Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 523
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Vorinstanz:
  • Landgericht Weiden, Urteil03.12.2013, 13 O 347/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Nürnberg Urteil20.05.2014

Herstel­ler­haftung bei mangelndem Hinweis auf eingeschränkte Nutzung eines MountainbikesAnspruch auf Schadenersatz wegen Instruk­ti­o­ns­fehlers

Weist der Hersteller eines Mountainbikes nicht darauf hin, dass das Fahrrad nur eingeschränkt für Kunststücke genutzt werden kann und kommt es zu einem Rahmenbruch aufgrund einer dauerhaften Belastung durch Kunststücke, so haftet für den eingetretenen Schaden der Hersteller. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Nürnberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund der Durchführung von dauerhaften Kunststücken, wie etwa Slides, Stoppies Wheelies oder Treppe­n­ab­fahrten, kam es im Mai 2012 zu einem Rahmenbruch bei einem Mountainbike. Der jugendliche Radfahrer stürzte und verletzte sich an den Zähnen. Er klagte daraufhin gegen den Hersteller und Verkäufer des Mountainbikes auf Schadenersatz.

Landgericht wies Schaden­er­satzklage ab

Das Landgericht Weiden wies die Schaden­er­satzklage jedoch ab. Seiner Ansicht nach habe der Mountain­bi­ke­her­steller für den Schaden nicht gehaftet. Der Sachverständige habe nämlich keinen Materialfehler, Produktmangel, Montagemangel oder Ähnliches finden können. Ein Mangel sei auch nicht darin zu sehen gewesen, dass das Fahrrad nicht die Sicherheit geboten hat, die unter Berück­sich­tigung seiner Verwendung, habe erwartet werden können. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein handelsübliches Mountainbike für extreme Beanspruchungen durch Ausführung von Kunststücken ausgelegt ist. Gegen diese Entscheidung legte der Radfahrer Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejahte Haftung des Herstellers

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg entschied zu Gunsten des Radfahrers und hob daher die erstin­sta­nzliche Entscheidung auf. Dem Radfahrer habe nach § 1 Abs. 1 Produkt­haf­tungsesetz (ProdHaftG) ein Schaden­er­satz­an­spruch zugestanden. Das Mountainbike habe nicht die Sicherheit geboten, die unter Berück­sich­tigung seiner Verwendung berech­tig­terweise habe erwartet werden können. Somit habe ein Produktfehler im Sinne eines Instruk­ti­o­ns­fehlers nach § 3 Abs. 1 b) ProdHaftG vorgelegen.

Fehlender Hinweis auf mögliche Gefahren durch Fehlgebrauch

Ein Verbraucher dürfe erwarten, so das Oberlan­des­gericht, dass ein Produkt so konzipiert ist, dass es unter Beachtung der Gebrauchs­an­leitung bei bestim­mungs­gemäßer Verwendung oder vorhersehbaren Fehlgebrauch gefahrlos benutzt werden kann. Ein Hersteller sei in diesem Zusammenhang verpflichtet auf die aus der Verwendung des Produkts resultierenden Gefahren hinzuweisen. Diese Warnpflicht erstrecke sich auch auf einen naheliegenden und für den Hersteller erkennbaren Fehlgebrauch. Eine entsprechende Warnung sei jedoch unterblieben. Bei den vom Radfahrer vorgenommenen Kunststücken habe es sich um einen vorhersehbaren Fehlgebrauch des Mountainbikes gehandelt.

Hinweis auf Klassifizierung von Mountainbikes muss sich in Bedie­nungs­an­leitung finden

Soweit der Hersteller darauf verwies, dass sich das Mountainbike nicht für die vom Radfahrer ausgeführten Kunststücke geeignet habe und dafür extra konzipierte Fahrräder vorhanden gewesen seien, hielt das Oberlan­des­gericht dies für unbeachtlich. Denn der Hersteller habe keine Einordnung des gekauften Mountainbikes vorgenommen. Die Klassifizierung des Fahrrads habe aus der beigefügten Bedienungsanleitung nicht entnommen werden können.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

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