Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Über die Weiterempfehlungsfunktion eines Internet-Versandhändlers konnte der Besucher der Internetseite eine automatisch generierte Empfehlungs-E-Mail an einem von ihm benannten Dritten versenden lassen. Diese E-Mail enthielt neben einer Produktempfehlung auch Werbung. Ob der Dritte damit einverstanden war oder nicht, spielte dabei keine Rolle. Ein Verbraucherverband hielt diese Vorgehensweise für wettbewerbswidrig und klagte daher auf Unterlassung. Seiner Ansicht nach habe die Weiterempfehlungsfunktion zu einer unzumutbaren Belästigung der Verbraucher geführt.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage jedoch mit der Begründung ab, dass keine Direktwerbung vorgelegen habe. Nicht der Versandhändler habe nämlich die Empfehlungs-E-Mail versendet, sondern der Besucher der Internetseite. Gegen diese Entscheidung legte der Verbraucherschutzverband Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied zu Gunsten des Verbraucherschutzverbands und hob daher das erstinstanzliche Urteil auf. Ihm habe ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 UWG zugestanden, da die Empfehlungs-E-Mail als unzumutbare Belästigung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG zu werten gewesen sei.
Zwar sei es richtig, so das Oberlandesgericht weiter, dass eine reine Produktempfehlung nicht wettbewerbswidrig sei. Zwar enthalte sie auch Werbung, aber ihr Versand beruhe allein auf den Entschluss eines Dritten, dessen Tätigkeit nicht auf den Absatz von Waren gerichtet ist. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen. Denn die Empfehlungs-E-Mail habe neben der Produktempfehlung auch eindeutig Werbung enthalten.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe zudem eine Direktwerbung vorgelegen. Von einer solchen sei nämlich auszugehen, wenn sie sich auf postalischen oder elektronischen Wege direkt an einem ganz konkreten Empfänger richtet. Dies sei hier der Fall gewesen. Dabei habe es keine Rolle gespielt, dass die E-Mail auf Veranlassung eines Dritten versendet wurde.
Die Zusendung der Empfehlungs-E-Mail habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch eine unzumutbare Belästigung dargestellt. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich gewesen, dass es sich nur um einen einmaligen Vorgang gehandelt habe. Denn eine Mailbox müsse nach den Willen des Gesetzgebers grundsätzlich von Werbung freigehalten werden. Eine unzumutbare Belästigung liege nämlich nicht nur bei einem massenweisen Zuschicken von Werbe-E-Mails durch ein Unternehmen vor, sondern auch dann, wenn eine Vielzahl von Werbenden ohne großen Aufwand Nachrichten übermitteln können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2014
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)