23.11.2024
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Dokument-Nr. 17673

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Urteil25.10.2005Oberlandesgericht Nürnberg3 U 1084/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2006, 196Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2006, Seite: 196
  • GRUR-RR 2006, 26Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2006, Seite: 26
  • ITRB 2006, 157Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2006, Seite: 157
  • MMR 2006, 111Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2006, Seite: 111
  • ZIP 2005, 2273Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2005, Seite: 2273
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Vorinstanz:
  • Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil21.04.2005, 1 HKO 10587/04
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Nürnberg Urteil25.10.2005

Als Tell-A-Friend-Funktion bekannte Weiter­empfehlungs­funktion eines Online-Versandhandels ist wegen unzumutbarer Belästigung der Verbraucher unzulässigVerstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG begründet wegen fehlendem Einverständnis des Empfängers Wett­bewerbs­widrig­keit

Die Weiter­empfehlungs­funktion (sog. Tell-A-Friend-Funktion) eines Online-Versandhändlers ist bei fehlendem Einverständnis des Empfängers der Empfehlungs-E-Mail wettbe­wer­bs­widrig und damit unzulässig, da sie eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG darstellt. Dies hat das Oberlan­des­gericht Nürnberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Über die Weiterempfehlungsfunktion eines Internet-Versandhändlers konnte der Besucher der Internetseite eine automatisch generierte Empfehlungs-E-Mail an einem von ihm benannten Dritten versenden lassen. Diese E-Mail enthielt neben einer Produk­t­emp­fehlung auch Werbung. Ob der Dritte damit einverstanden war oder nicht, spielte dabei keine Rolle. Ein Verbrau­cher­verband hielt diese Vorgehensweise für wettbewerbswidrig und klagte daher auf Unterlassung. Seiner Ansicht nach habe die Weite­r­emp­feh­lungs­funktion zu einer unzumutbaren Belästigung der Verbraucher geführt.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies die Klage jedoch mit der Begründung ab, dass keine Direktwerbung vorgelegen habe. Nicht der Versandhändler habe nämlich die Empfehlungs-E-Mail versendet, sondern der Besucher der Internetseite. Gegen diese Entscheidung legte der Verbrau­cher­schutz­verband Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejahte Unter­las­sungs­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg entschied zu Gunsten des Verbrau­cher­schutz­verbands und hob daher das erstin­sta­nzliche Urteil auf. Ihm habe ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 UWG zugestanden, da die Empfehlungs-E-Mail als unzumutbare Belästigung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG zu werten gewesen sei.

Empfehlungs-E-Mail stellte Werbung dar

Zwar sei es richtig, so das Oberlan­des­gericht weiter, dass eine reine Produk­t­emp­fehlung nicht wettbe­wer­bs­widrig sei. Zwar enthalte sie auch Werbung, aber ihr Versand beruhe allein auf den Entschluss eines Dritten, dessen Tätigkeit nicht auf den Absatz von Waren gerichtet ist. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen. Denn die Empfehlungs-E-Mail habe neben der Produk­t­emp­fehlung auch eindeutig Werbung enthalten.

Vorliegen einer Direktwerbung

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts habe zudem eine Direktwerbung vorgelegen. Von einer solchen sei nämlich auszugehen, wenn sie sich auf postalischen oder elektronischen Wege direkt an einem ganz konkreten Empfänger richtet. Dies sei hier der Fall gewesen. Dabei habe es keine Rolle gespielt, dass die E-Mail auf Veranlassung eines Dritten versendet wurde.

Unzumutbare Belästigung durch Empfehlungs-E-Mail

Die Zusendung der Empfehlungs-E-Mail habe nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts auch eine unzumutbare Belästigung dargestellt. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich gewesen, dass es sich nur um einen einmaligen Vorgang gehandelt habe. Denn eine Mailbox müsse nach den Willen des Gesetzgebers grundsätzlich von Werbung freigehalten werden. Eine unzumutbare Belästigung liege nämlich nicht nur bei einem massenweisen Zuschicken von Werbe-E-Mails durch ein Unternehmen vor, sondern auch dann, wenn eine Vielzahl von Werbenden ohne großen Aufwand Nachrichten übermitteln können.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

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