Der Kläger des zugrunde liegenden Falls erwarb von der Beklagten einen Neuwagen. Bereits wenige Monate nach der Lieferung wurde nach dem Vortrag des Klägers u. a. wiederholt die Kupplungsüberhitzungsanzeige eingeblendet, verbunden mit der Aufforderung, anzuhalten und die Kupplung abkühlen zu lassen, wobei dies bis zu 45 Minuten dauern könne. Mehrere Versuche der Beklagten, den Mangel zu beheben, scheiterten. Daraufhin verlangte der Kläger die Lieferung eines Ersatzfahrzeuges. Nachdem die Beklagte dies verweigert hatte, machte der Kläger gerichtlich einen Anspruch auf Lieferung eines gleichwertigen, mangelfreien Fahrzeugs Zug um Zug gegen Rückgabe des ursprünglich gelieferten Pkws geltend.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth beauftragte einen Sachverständigen damit, gutachterlich zu klären, ob das Fahrzeug mangelhaft sei. Dieser stellte bei Testfahrten fest, dass tatsächlich die Kupplungsüberhitzungsanzeige aufleuchtete und er 42 Minuten lang die Fahrt nicht fortsetzen konnte, bis diese erlosch.
Nachdem der Sachverständige sein Gutachten erstellt hatte, spielte die Beklagte im Rahmen eines Servicetermins ein Softwareupdate auf, das möglicherweise - ohne dass der Kläger dem zugestimmt hätte - zur Folge hatte, dass die Warnmeldung nicht mehr angezeigt wurde. Bei seiner wiederholten Untersuchung konnte der Sachverständige nicht mehr feststellen, dass die Überhitzungsanzeige aufleuchtete. Der Sachverständige konnte dabei nicht ermitteln, ob die Überhitzungsanzeige nunmehr lediglich abgeschaltet oder die Fehlfunktion beseitigt worden war. Das Landgericht wies daraufhin die Klage mit der Begründung ab, dass der Mangel nicht mehr vorhanden sei.
Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied, dass der Kläger einen Anspruch auf Lieferung eines Neuwagens habe. Für die Frage, ob ihm ein solcher Anspruch zustehe oder nicht, sei auf den Moment abzustellen, in welchem er die Ersatzlieferung verlangt habe. Damals sei der Mangel vorhanden gewesen. Die spätere etwaige Beseitigung des Mangels sei nicht mit seinem Einverständnis erfolgt. Das Nachlieferungsverlangen sei auch nicht unverhältnismäßig, weil der Mangel erheblich gewesen sei. Nachdem der Sachverständige nicht habe klären können, ob durch das Softwareupdate die Überhitzungsanzeige komplett abgeschaltet worden sei, stehe zudem nicht fest, dass der Mangel tatsächlich ohne nachteilige Folgen für den Kläger beseitigt worden sei.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat die Revision zugelassen, da die Frage, welche Auswirkungen eine nach Ausübung des Wahlrechts des Käufers (Behebung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) erfolgte Mangelbeseitigung hat, bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2017
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online