18.10.2024
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Oberlandesgericht Nürnberg Urteil20.02.2017

Autokäufer hat bei mangelhaftem Neuwagen trotz nachträglicher Mangelbehebung Anspruch auf ErsatzlieferungZeitpunkt der verlangten Ersatzlieferung entscheidend

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg hat entschieden, dass ein Autokäufer, bei dessen Fahrzeug zunächst ein Mangel vorhanden war, einen Anspruch auf Neulieferung eines mangelfreien Fahrzeuges hat, obwohl der Fehler möglicherweise behoben wurde, nachdem der Käufer die Neulieferung verlangt hatte.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls erwarb von der Beklagten einen Neuwagen. Bereits wenige Monate nach der Lieferung wurde nach dem Vortrag des Klägers u. a. wiederholt die Kupplungs­über­hit­zungs­anzeige eingeblendet, verbunden mit der Aufforderung, anzuhalten und die Kupplung abkühlen zu lassen, wobei dies bis zu 45 Minuten dauern könne. Mehrere Versuche der Beklagten, den Mangel zu beheben, scheiterten. Daraufhin verlangte der Kläger die Lieferung eines Ersatz­fahr­zeuges. Nachdem die Beklagte dies verweigert hatte, machte der Kläger gerichtlich einen Anspruch auf Lieferung eines gleichwertigen, mangelfreien Fahrzeugs Zug um Zug gegen Rückgabe des ursprünglich gelieferten Pkws geltend.

Sachver­ständiger bestätigt Fahrzeugmangel

Das Landgericht Nürnberg-Fürth beauftragte einen Sachver­ständigen damit, gutachterlich zu klären, ob das Fahrzeug mangelhaft sei. Dieser stellte bei Testfahrten fest, dass tatsächlich die Kupplungs­über­hit­zungs­anzeige aufleuchtete und er 42 Minuten lang die Fahrt nicht fortsetzen konnte, bis diese erlosch.

Softwareupdate führt zur Abschaltung der Warnmeldung

Nachdem der Sachverständige sein Gutachten erstellt hatte, spielte die Beklagte im Rahmen eines Servicetermins ein Softwareupdate auf, das möglicherweise - ohne dass der Kläger dem zugestimmt hätte - zur Folge hatte, dass die Warnmeldung nicht mehr angezeigt wurde. Bei seiner wiederholten Untersuchung konnte der Sachverständige nicht mehr feststellen, dass die Überhit­zungs­anzeige aufleuchtete. Der Sachverständige konnte dabei nicht ermitteln, ob die Überhit­zungs­anzeige nunmehr lediglich abgeschaltet oder die Fehlfunktion beseitigt worden war. Das Landgericht wies daraufhin die Klage mit der Begründung ab, dass der Mangel nicht mehr vorhanden sei.

OLG bejaht Anspruch auf Ersatzlieferung

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg entschied, dass der Kläger einen Anspruch auf Lieferung eines Neuwagens habe. Für die Frage, ob ihm ein solcher Anspruch zustehe oder nicht, sei auf den Moment abzustellen, in welchem er die Ersatzlieferung verlangt habe. Damals sei der Mangel vorhanden gewesen. Die spätere etwaige Beseitigung des Mangels sei nicht mit seinem Einverständnis erfolgt. Das Nachlie­fe­rungs­ver­langen sei auch nicht unver­hält­nismäßig, weil der Mangel erheblich gewesen sei. Nachdem der Sachverständige nicht habe klären können, ob durch das Softwareupdate die Überhit­zungs­anzeige komplett abgeschaltet worden sei, stehe zudem nicht fest, dass der Mangel tatsächlich ohne nachteilige Folgen für den Kläger beseitigt worden sei.

OLG lässt Revision zu

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg hat die Revision zugelassen, da die Frage, welche Auswirkungen eine nach Ausübung des Wahlrechts des Käufers (Behebung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) erfolgte Mangelbeseitigung hat, bislang höchst­rich­terlich nicht geklärt ist.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online

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