18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 25218

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Beschluss20.04.2011Oberlandesgericht Nürnberg10 UF 36/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2011, 1737Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2011, Seite: 1737
  • MDR 2011, 1047Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2011, Seite: 1047
  • NJW-RR 2011, 1375Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2011, Seite: 1375
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hersbruck, Beschluss18.11.2010, 4 F 267/10
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss20.04.2011

Kündigung eines Renten­versicherungs­vertrags zwecks Entziehung vom Ver­sorgungs­ausgleich rechtfertigt Beschränkung des Ver­sorgungs­ausgleichs wegen grober UnbilligkeitAuszugleichende Anrechte des anderen Ehegatten werden um die Höhe des Kapitalwerts der Versicherung gekürzt

Kündigt ein Ehegatte einen Renten­versicherungs­vertrag, um dessen Anrechte dem Ver­sorgungs­ausgleich zu entziehen, kann dies eine Beschränkung des Ver­sorgungs­ausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 27 des Ver­sorgungs­ausgleichs­ge­setzes (VersAusglG) rechtfertigen. Die auszu­glei­chenden Anrechte des anderen Ehegatten können um die Höhe des Kapitalwerts der Versicherung gekürzt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Nürnberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Hersbruck im November 2010 eine Ehe geschieden und im Rahmen des Versor­gungs­aus­gleichs eine private Rentenversicherung der Ehefrau mit berücksichtigt. Gegen diese Entscheidung legte die Ehefrau Beschwerde ein. Zugleich kündigte sie den Renten­ver­si­che­rungs­vertrag. Ziel dessen war es, die Versicherung dem Versorgungsausgleich zu entziehen.

Oberlan­des­gericht verneint Berück­sich­tigung der privaten Renten­ver­si­cherung im Versor­gungs­aus­gleich

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg entschied insoweit zu Gunsten der Ehefrau, dass die private Renten­ver­si­cherung keine Berück­sich­tigung im Versor­gungs­aus­gleich finde. Denn der Versi­che­rungs­vertrag wurde gekündigt. Somit stehen der Ehefrau keine auszu­glei­chenden Anrechte aus der Versicherung zu. Daran ändere nichts der Umstand, dass die Ehefrau den Vertrag treuwidrig gekündigt habe, um ihn dem Versor­gungs­aus­gleich zu entziehen.

Beschränkung des Versor­gungs­aus­gleichs aufgrund grober Unbilligkeit

Das Verhalten der Ehefrau begründe aber nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts die Beschränkung des Versor­gungs­aus­gleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG. Die vom Ausgleich der auf Seiten des Ehemanns vorhandenen Anrechte aus der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung seien in einem dem Kapitalwert der privaten Renten­ver­si­cherung entsprechenden Umfang zu kürzen.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

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