Dokument-Nr. 25218
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- FamRZ 2011, 1737Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2011, Seite: 1737
- MDR 2011, 1047Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2011, Seite: 1047
- NJW-RR 2011, 1375Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2011, Seite: 1375
- Amtsgericht Hersbruck, Beschluss18.11.2010, 4 F 267/10
- Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei illoyalem und grob leichtfertigem Unterlassen der Altersversorgung durch SelbstständigenOberlandesgericht Stuttgart, Beschluss22.08.2011, 17 UF 145/11
- Keine unbillige Härte bei fehlendem Einbezug einer geringfügigen und nach Trennung aufgelösten AnwartschaftOberlandesgericht Nürnberg, Beschluss19.05.2021, 9 UF 812/20
Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss20.04.2011
Kündigung eines Rentenversicherungsvertrags zwecks Entziehung vom Versorgungsausgleich rechtfertigt Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen grober UnbilligkeitAuszugleichende Anrechte des anderen Ehegatten werden um die Höhe des Kapitalwerts der Versicherung gekürzt
Kündigt ein Ehegatte einen Rentenversicherungsvertrag, um dessen Anrechte dem Versorgungsausgleich zu entziehen, kann dies eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) rechtfertigen. Die auszugleichenden Anrechte des anderen Ehegatten können um die Höhe des Kapitalwerts der Versicherung gekürzt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Hersbruck im November 2010 eine Ehe geschieden und im Rahmen des Versorgungsausgleichs eine private Rentenversicherung der Ehefrau mit berücksichtigt. Gegen diese Entscheidung legte die Ehefrau Beschwerde ein. Zugleich kündigte sie den Rentenversicherungsvertrag. Ziel dessen war es, die Versicherung dem Versorgungsausgleich zu entziehen.
Oberlandesgericht verneint Berücksichtigung der privaten Rentenversicherung im Versorgungsausgleich
Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied insoweit zu Gunsten der Ehefrau, dass die private Rentenversicherung keine Berücksichtigung im Versorgungsausgleich finde. Denn der Versicherungsvertrag wurde gekündigt. Somit stehen der Ehefrau keine auszugleichenden Anrechte aus der Versicherung zu. Daran ändere nichts der Umstand, dass die Ehefrau den Vertrag treuwidrig gekündigt habe, um ihn dem Versorgungsausgleich zu entziehen.
Beschränkung des Versorgungsausgleichs aufgrund grober Unbilligkeit
Das Verhalten der Ehefrau begründe aber nach Auffassung des Oberlandesgerichts die Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG. Die vom Ausgleich der auf Seiten des Ehemanns vorhandenen Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung seien in einem dem Kapitalwert der privaten Rentenversicherung entsprechenden Umfang zu kürzen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2017
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
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