21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 25218

Drucken
Beschluss20.04.2011Oberlandesgericht Nürnberg10 UF 36/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2011, 1737Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2011, Seite: 1737
  • MDR 2011, 1047Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2011, Seite: 1047
  • NJW-RR 2011, 1375Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2011, Seite: 1375
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hersbruck, Beschluss18.11.2010, 4 F 267/10
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss20.04.2011

Kündigung eines Renten­versicherungs­vertrags zwecks Entziehung vom Ver­sorgungs­ausgleich rechtfertigt Beschränkung des Ver­sorgungs­ausgleichs wegen grober UnbilligkeitAuszugleichende Anrechte des anderen Ehegatten werden um die Höhe des Kapitalwerts der Versicherung gekürzt

Kündigt ein Ehegatte einen Renten­versicherungs­vertrag, um dessen Anrechte dem Ver­sorgungs­ausgleich zu entziehen, kann dies eine Beschränkung des Ver­sorgungs­ausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 27 des Ver­sorgungs­ausgleichs­ge­setzes (VersAusglG) rechtfertigen. Die auszu­glei­chenden Anrechte des anderen Ehegatten können um die Höhe des Kapitalwerts der Versicherung gekürzt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Nürnberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Hersbruck im November 2010 eine Ehe geschieden und im Rahmen des Versor­gungs­aus­gleichs eine private Rentenversicherung der Ehefrau mit berücksichtigt. Gegen diese Entscheidung legte die Ehefrau Beschwerde ein. Zugleich kündigte sie den Renten­ver­si­che­rungs­vertrag. Ziel dessen war es, die Versicherung dem Versorgungsausgleich zu entziehen.

Oberlan­des­gericht verneint Berück­sich­tigung der privaten Renten­ver­si­cherung im Versor­gungs­aus­gleich

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg entschied insoweit zu Gunsten der Ehefrau, dass die private Renten­ver­si­cherung keine Berück­sich­tigung im Versor­gungs­aus­gleich finde. Denn der Versi­che­rungs­vertrag wurde gekündigt. Somit stehen der Ehefrau keine auszu­glei­chenden Anrechte aus der Versicherung zu. Daran ändere nichts der Umstand, dass die Ehefrau den Vertrag treuwidrig gekündigt habe, um ihn dem Versor­gungs­aus­gleich zu entziehen.

Beschränkung des Versor­gungs­aus­gleichs aufgrund grober Unbilligkeit

Das Verhalten der Ehefrau begründe aber nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts die Beschränkung des Versor­gungs­aus­gleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG. Die vom Ausgleich der auf Seiten des Ehemanns vorhandenen Anrechte aus der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung seien in einem dem Kapitalwert der privaten Renten­ver­si­cherung entsprechenden Umfang zu kürzen.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss25218

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI