18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 25035

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Beschluss22.08.2011Oberlandesgericht Stuttgart17 UF 145/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2012, 311Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2012, Seite: 311
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Oberndorf, Beschluss14.03.2011, 5 F 229/09
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss22.08.2011

Ausschluss des Ver­sorgungs­ausgleichs bei illoyalem und grob leichtfertigem Unterlassen der Alters­ver­sorgung durch SelbstständigenAusschluss aufgrund grober Unbilligkeit gemäß § 27 des Ver­sorgungs­ausgleichs­ge­setzes

Unterlässt ein Selbstständiger die Alters­ver­sorgung, rechtfertigt dies dann einen Ausschluss des Ver­sorgungs­ausgleichs aufgrund grober Unbilligkeit nach § 27 des Ver­sorgungs­ausgleichs­ge­setzes (VersAusglG), wenn die unterlassene Alters­ver­sorgung als illoyal und grob leichtfertig zu werten ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Stuttgart hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte die ausgleichs­pflichtige Ehefrau nach der Scheidung der Ehe im Oktober 2010 den Ausschluss des Versor­gungs­aus­gleichs. Sie begründete dies unter anderem damit, dass ihr Ehemann während der Ehezeit selbstständig war und in dieser Zeit keine Altersversorgung betrieben hatte. Für diesen Fehler dürfe sie nicht haften. Das Amtsgericht Oberndorf sah dies anders und führte den Versorgungsausgleich durch. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Ehefrau.

Keine grobe Unbilligkeit aufgrund unterlassener Alters­ver­sorgung

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Ehefrau zurück. Zwar könne eine unterlassene Alters­ver­sorgung nach § 27 VersAusglG zu einem Ausschluss des Versor­gungs­aus­gleichs aufgrund grober Unbilligkeit führen. Dies setze aber voraus, dass dieses Unterlassen als illoyal und grob leichtfertig zu werten sei. Dies sei hier aber nicht der Fall. Denn die Ausgestaltung der ehelichen Lebens­ver­hältnisse habe auf einem gemeinsamen Entschluss der Eheleute beruht, die von der Ehefrau mitgetragen worden sei.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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