Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss22.08.2011
Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei illoyalem und grob leichtfertigem Unterlassen der Altersversorgung durch SelbstständigenAusschluss aufgrund grober Unbilligkeit gemäß § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes
Unterlässt ein Selbstständiger die Altersversorgung, rechtfertigt dies dann einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs aufgrund grober Unbilligkeit nach § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG), wenn die unterlassene Altersversorgung als illoyal und grob leichtfertig zu werten ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte die ausgleichspflichtige Ehefrau nach der Scheidung der Ehe im Oktober 2010 den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Sie begründete dies unter anderem damit, dass ihr Ehemann während der Ehezeit selbstständig war und in dieser Zeit keine Altersversorgung betrieben hatte. Für diesen Fehler dürfe sie nicht haften. Das Amtsgericht Oberndorf sah dies anders und führte den Versorgungsausgleich durch. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Ehefrau.
Keine grobe Unbilligkeit aufgrund unterlassener Altersversorgung
Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Ehefrau zurück. Zwar könne eine unterlassene Altersversorgung nach § 27 VersAusglG zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs aufgrund grober Unbilligkeit führen. Dies setze aber voraus, dass dieses Unterlassen als illoyal und grob leichtfertig zu werten sei. Dies sei hier aber nicht der Fall. Denn die Ausgestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse habe auf einem gemeinsamen Entschluss der Eheleute beruht, die von der Ehefrau mitgetragen worden sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2017
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)