18.10.2024
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Dokument-Nr. 24816

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Beschluss14.10.2014Oberlandesgericht Zweibrücken2 UF 33/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2015, 412Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2015, Seite: 412
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Beschluss08.12.2008, 5c F 421/06
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss14.10.2014

Keine Durchführung des Ver­sorgungs­ausgleichs wenn Alters­ver­sorgung des aus­gleichs­berechtigten Ehegatten abgesichert und aus­gleichs­pflichtiger Ehegatte auf Rentenansprüche dringend angewiesen istAusschluss des Ver­sorgungs­ausgleichs wegen grober Unbilligkeit

Ein Ver­sorgungs­ausgleich ist wegen grober Unbilligkeit gemäß § 27 des Ver­sorgungs­ausgleichs­ge­setzes (VersAusglG) nicht durchzuführen, wenn die Alters­ver­sorgung des aus­gleichs­berechtigten Ehegatten durch Einkünfte oder Vermögen uneingeschränkt abgesichert und der aus­gleichs­pflichtige Ehegatte auf seine Rentenansprüche dringend angewiesen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Zweibrücken hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich einer Ehescheidung im Jahr 2008 beantragte der ausgleichs­pflichtige Ehemann den Ausschluss des Versor­gungs­aus­gleichs. Er führte an, auf den Erhalt seiner Anwartschaften angewiesen zu sein, weil er nach einem Arbeitsunfall im November 2008 als dauerhaft erwerbsunfähig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden war. Demgegenüber könne die erst 40 Jahre alte Ehefrau noch etwa 25 Jahre lang Rente­n­an­wart­schaften hinzuerwerben. Das Amtsgericht Ludwigshafen hielt dies für unbeachtlich und führte daher den Versorgungsausgleich durch. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Ehemanns.

Kein Ausschluss des Versor­gungs­aus­gleichs wegen grober Unbilligkeit

Das Oberlan­des­gericht Zweibrücken bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Ehemanns zurück. Ein Ausschluss des Versor­gungs­aus­gleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG komme nicht in Betracht.

Absicherung der Alters­ver­sorgung und dringende Notwendigkeit der Rentenansprüche können Versor­gungs­aus­gleich ausschließen

Eine Kürzung oder Beschränkung des Versor­gungs­aus­gleichs komme zwar in Betracht, so das Oberlan­des­gericht, wenn der ausgleichs­be­rechtigte Ehegatte über ausreichende Einkünfte und Vermögen verfüge, durch die seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert und der ausgleichs­pflichtige Ehegatte auf die von ihm erworbenen Anrechte zur Sicherung seines Unterhalts im Alter oder im Fall der Erwer­bs­min­derung dringend angewiesen sei. So lag der Fall hier aber nicht. Die Ehefrau sei auf den Zuerwerb der Anrechte durch den Versor­gungs­aus­gleich angewiesen, weil ihre Alters­ver­sorgung ohne die zu ihren Gunsten auszu­glei­chenden Anrechte nicht uneingeschränkt gesichert sei. Die Ehefrau habe keinen Beruf erlernt und in der Ehezeit im Wesentlichen die Betreuung der gemeinsamen Kinder und des Haushalts übernommen, während der Ehemann mit seinem Erwer­b­s­ein­kommen den Lebensbedarf der Familie deckte. Die als Folge der von den Ehegatten gewählten Rollen­ver­teilung entstandene Lücke in der Versor­gungs­bio­graphie werde die Ehefrau nicht mehr auffangen können.

Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)

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