Bundesgerichtshof Beschluss13.01.1999
BGH: Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei vorzeitigem Ruhestand des ausgleichspflichtigen Ehegatten und Möglichkeit des anderen Ehegatten zum Ausbau seiner Rentenansprüche durch weitere BerufstätigkeitAnwendung der Härteregelung des § 27 des Versorgungsausgleichgesetzes
Ist der ausgleichspflichtige Ehegatte in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden und besteht für den anderen Ehegatten die Möglichkeit durch die weitere Berufstätigkeit seine Rentenansprüche auszubauen, so kann dies den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 des Versorgungsausgleichgesetzes (VersAusglG) rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich einer Ehescheidung im Jahr 1992 beantragte der ausgleichspflichtige Ehemann den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Der 52-jährige ehemalige Lehrer begründete dies damit, dass er seit dem Jahr 1983 wegen Dienstunfähigkeit im Ruhestand ist und daher keine weiteren Rentenansprüche erwerben könne. Seine 53-jährige Ehefrau könne dagegen durch die weitere Berufstätigkeit ihre Rentenansprüche ausbauen. Während das Amtsgericht Ludwigsburg die Einwände des Ehemanns für unerheblich hielt, schloss das Oberlandesgericht Stuttgart den Versorgungsausgleich teilweise aus. Dagegen richteten sich die weiteren Beschwerden der Eheleute.
Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen unbilliger Härte
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Versorgungsausgleich wegen unbilliger Härte gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB (neu: § 27 VersAusglG) ausgeschlossen sei, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde und für den anderen Ehegatten die Möglichkeit besteht durch die weitere Berufstätigkeit seine Rentenansprüche auszubauen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)