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Dokument-Nr. 24970

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Beschluss13.01.1999BundesgerichtshofXII ZB 148/95
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 1999, 499Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 1999, Seite: 499
  • MDR 1999, 423Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1999, Seite: 423
  • NJW-RR 1999, 585Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1999, Seite: 585
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Ludwigsburg, Beschluss30.06.1993, 2 F 507/90
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss10.08.1995, 18 UF 340/93
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss13.01.1999

BGH: Ausschluss des Ver­sorgungs­ausgleichs bei vorzeitigem Ruhestand des aus­gleichs­pflichtigen Ehegatten und Möglichkeit des anderen Ehegatten zum Ausbau seiner Rentenansprüche durch weitere BerufstätigkeitAnwendung der Härteregelung des § 27 des Ver­sorgungs­ausgleich­gesetzes

Ist der aus­gleichs­pflichtige Ehegatte in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden und besteht für den anderen Ehegatten die Möglichkeit durch die weitere Berufstätigkeit seine Rentenansprüche auszubauen, so kann dies den Ausschluss des Ver­sorgungs­ausgleichs gemäß § 27 des Ver­sorgungs­ausgleich­gesetzes (VersAusglG) rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich einer Ehescheidung im Jahr 1992 beantragte der ausgleichs­pflichtige Ehemann den Ausschluss des Versor­gungs­aus­gleichs. Der 52-jährige ehemalige Lehrer begründete dies damit, dass er seit dem Jahr 1983 wegen Dienst­un­fä­higkeit im Ruhestand ist und daher keine weiteren Rentenansprüche erwerben könne. Seine 53-jährige Ehefrau könne dagegen durch die weitere Berufstätigkeit ihre Rentenansprüche ausbauen. Während das Amtsgericht Ludwigsburg die Einwände des Ehemanns für unerheblich hielt, schloss das Oberlan­des­gericht Stuttgart den Versorgungsausgleich teilweise aus. Dagegen richteten sich die weiteren Beschwerden der Eheleute.

Ausschluss des Versor­gungs­aus­gleichs wegen unbilliger Härte

Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass der Versor­gungs­aus­gleich wegen unbilliger Härte gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB (neu: § 27 VersAusglG) ausgeschlossen sei, wenn der ausgleichs­pflichtige Ehegatte in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde und für den anderen Ehegatten die Möglichkeit besteht durch die weitere Berufstätigkeit seine Rentenansprüche auszubauen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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