15.11.2024
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Oberlandesgericht Naumburg Urteil27.10.2011

Versandapotheke muss Testurteil vollständig wiedergebenDurch selektive Wiedergabe von Bewer­tungs­er­geb­nissen besteht Gefahr der Irreführung

Ein von der Stiftung Warentest getestetes Unternehmen darf sich aus den Unter­su­chungs­er­geb­nissen nicht nur die Rosinen herauspicken. Hat eine Versandapotheke zwar als Testsieger, aber trotzdem nur mit "Befriedigend" abgeschnitten, darf sie nicht nur mit der "Bestnote (2,6)" werben. Sie muss auch das weniger schmeichelhafte Qualitätsurteil benennen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Naumburg.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Firma mycare in einem Test von Versan­d­a­po­theken der Stiftung Warentest zusammen mit einem weiteren Anbieter am besten abgeschnitten. Daraufhin warb sie mit der "Bestnote (2,6)" im Test.

Testsieger kamen über Urteil "befriedigend" nicht hinaus

Dagegen hatte der Verbrau­cher­zentrale Bundesverband geklagt. Was die Werbung verschwieg: Insgesamt hatten die Tester den Versan­d­a­po­theken ein schlechtes Zeugnis ausgestellt, selbst die beiden Testsieger kamen über ein "befriedigend" nicht hinaus.

Werbung verschleiert eigentliches Leistungs­er­gebnis von nur "befriedigend"

Die Richter des Oberlan­des­ge­richts Naumburg gaben der Klage statt. Durch die selektive Wiedergabe der Bewer­tungs­er­gebnisse bestehe die Gefahr der Irreführung. Die Werbung verschleiere, dass die Stiftung Warentest die Leistungen der Versandapotheke nur mit "befriedigend" bewertet hat. Die Angabe des Notenwertes von 2,6 ändere daran nichts. Verbraucher würden diesen Wert nicht ohne weiteres in die Skala der Schulnoten einreihen. Es gebe für Produkt­be­wer­tungen im Internet und in den Printmedien eine Vielzahl unter­schied­licher Skalen, zum Beispiel die Einordnung von Hotels in Kategorien von 1 bis 5 Sternen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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