21.11.2024
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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss05.11.2015

Deutliche Missachtung des Richter­vor­behalts bei Blutentnahme durch Polizeibeamten begründet Beweis­verwertungs­verbot hinsichtlich BlutprobeWillkürlich bewusste und gezielte Umgehung des Richter­vor­behalts

Wird der Richter­vor­behalt bei der Blutentnahme willkürlich bewusst und gezielt von einem Polizeibeamten umgangen, so wird dadurch der Richter­vor­behalt deutlich missachtet und es entsteht ein Beweis­verwertungs­verbot hinsichtlich der Blutprobe. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Naumburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2014 wurde in der Blutprobe eines Autofahrers eine erhebliche Konzentration von illegalen Drogen festgestellt. Dennoch wurde der Autofahrer vom Amtsgericht Zeitz freigesprochen, weil der Polizeibeamte gegen den Willen des Autofahrers die Blutentnahme angeordnet hatte, ohne sich vorher um eine richterliche Anordnung zu bemühen. Der Polizeibeamte gab an, dass er darauf vertraut habe, dass der Diensthabende die richterliche Zustimmung einholen würde. Die Staats­an­walt­schaft legte gegen den Freispruch Rechts­be­schwerde ein.

Beweis­ver­wer­tungs­verbot aufgrund deutlicher Missachtung des Richter­vor­behalts

Das Oberlan­des­gericht Naumburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Rechts­be­schwerde der Staats­an­walt­schaft zurück. Der Richtervorbehalt sei willkürlich bewusst und gezielt umgangen worden. Dies habe zu einem Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der Blutprobe geführt. Die Information an den Diensthabenden habe nicht ausgereicht. Denn ohne Rückfrage, ob der Richter erreicht wurde und wenn ja, wie er entschieden hat, würde der Richter­vor­behalt deutlich missachtet. Dem Polizeibeamten sei es offensichtlich völlig gleichgültig gewesen, ob ein Richter die Blutentnahme anordne oder sie ablehne.

Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (vt/rb)

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