18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18545

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Oberlandesgericht Naumburg Urteil12.12.2013

Verkehrs­sicherungs­pflicht bei Glättebildung auf Gehweg aufgrund Regenwasser­ableitung: Grund­stücks­eigentümer muss Sicherheits­vorkehrungen treffen / Haftung für Sturz eines FußgängersVerunfallten Fußgänger steht Anspruch auf Schmerzensgeld zu

Kommt ein Fußgänger frühmorgens auf einem Gehweg wegen einer durch eine Regenwasser­ableitung entstandene Glättestelle zu Fall, so haftet dafür wegen Verletzung einer Verkehrs­sicherungs­pflicht der für die Regenwasser­ableitung verantwortliche Grund­stücks­eigentümer. Dies hat das Oberlan­des­gericht Naumburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2010 rutschte gegen 6 Uhr eine Fußgängerin auf ihrem Weg zur Arbeit auf einer vereinzelten Glättestelle aus und verletzte sich dabei am Sprunggelenk. Die Glättestelle bildete sich aufgrund dessen, dass der Eigentümer des an dem Gehweg liegenden Grundstücks mittels eines Regenrohrs die Entwässerung seines Dachs über den Gehweg vornahm. Die verunfallte Fußgängerin sah darin eine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung und erhob daher Klage auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das Landgericht Magdeburg folgte der Argumentation der Klägerin und bejahte sowohl den Schadenersatz- als auch den Schmer­zens­geldan­spruch. Gegen diese Entscheidung legte der beklagte Grundstückseigentümer Berufung ein.

Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld bestand

Das Oberlan­des­gericht Naumburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers zurück. Der Klägerin habe der Schadenersatz- und Schmer­zens­geldan­spruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB zugestanden.

Grund­s­tücks­ei­gentümer verletzte Verkehrs­si­che­rungs­pflicht

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts Naumburg habe der Grund­s­tücks­ei­gentümer seine Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, dass er keine ausreichenden Sicher­heits­vor­keh­rungen gegen die von ihm selbst geschaffene Gefahrenlage vornahm. Diese habe darin gelegen, dass er die Entwässerung seines Dachs mittels eines Regenrohrs direkt über den Gehweg vornahm. In der Winterzeit habe dadurch das Risiko bestanden, dass sich Glattstellen bilden.

Zumutbare Siche­rungs­maßnahme durch Vornahme der Entwässerung über Grundstück

Das Oberlan­des­gericht verwies darauf, dass es eine einfache und zumutbare Siche­rungs­maßnahme gewesen wäre, die Entwässerung des Dachs über das Grundstück vorzunehmen. Zumindest aber hätte der Grund­s­tücks­ei­gentümer vor Einsatz des Berufsverkehrs die Glättestelle bestreuen müssen. Ebenfalls möglich sei gewesen, einen deutlichen Warnhinweis oder eine zusätzliche Beleuchtung zum Erzeugen einer besonderen Aufmerksamkeit anzubringen.

Schmerzensgeld von 5.000 Euro

Ausgehend von der Sprung­ge­lenk­ver­letzung, der einwöchigen stationären ärztlichen Behandlung, einschließlich einer OP und der siebeneinhalb monatigen Minderung der Erwer­bs­fä­higkeit hielt das Oberlan­des­gericht ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro für angemessen. Unerheblich für den Betrag sei gewesen, dass der Grund­s­tücks­ei­gentümer von Anfang an sowohl den Unfallort als auch den Unfallhergang bestritt und sich gegen eine Inanspruchnahme wehrte. Denn dazu sei er berechtigt gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (vt/rb)

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