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- NJW-RR 2014, 661Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 661
- NZV 2014, 471Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 471
- Landgericht Magdeburg, Urteil08.01.2013
- Unfall durch Glatteis: Keine hohen Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht gegenüber unbefugten Nutzern privater VerkehrsflächenOberlandesgericht Hamm, Urteil16.05.2013, I-6 U 178/12
- Grundstückseigentümer haftet nicht für Sturz wegen feuchtem Laub auf GehwegLandgericht Coburg, Urteil22.02.2008, 14 O 742/07
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Oberlandesgericht Naumburg Urteil12.12.2013
Verkehrssicherungspflicht bei Glättebildung auf Gehweg aufgrund Regenwasserableitung: Grundstückseigentümer muss Sicherheitsvorkehrungen treffen / Haftung für Sturz eines FußgängersVerunfallten Fußgänger steht Anspruch auf Schmerzensgeld zu
Kommt ein Fußgänger frühmorgens auf einem Gehweg wegen einer durch eine Regenwasserableitung entstandene Glättestelle zu Fall, so haftet dafür wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht der für die Regenwasserableitung verantwortliche Grundstückseigentümer. Dies hat das Oberlandesgericht Naumburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2010 rutschte gegen 6 Uhr eine Fußgängerin auf ihrem Weg zur Arbeit auf einer vereinzelten Glättestelle aus und verletzte sich dabei am Sprunggelenk. Die Glättestelle bildete sich aufgrund dessen, dass der Eigentümer des an dem Gehweg liegenden Grundstücks mittels eines Regenrohrs die Entwässerung seines Dachs über den Gehweg vornahm. Die verunfallte Fußgängerin sah darin eine Verkehrssicherungspflichtverletzung und erhob daher Klage auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das Landgericht Magdeburg folgte der Argumentation der Klägerin und bejahte sowohl den Schadenersatz- als auch den Schmerzensgeldanspruch. Gegen diese Entscheidung legte der beklagte Grundstückseigentümer Berufung ein.
Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld bestand
Das Oberlandesgericht Naumburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Grundstückseigentümers zurück. Der Klägerin habe der Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB zugestanden.
Grundstückseigentümer verletzte Verkehrssicherungspflicht
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Naumburg habe der Grundstückseigentümer seine Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, dass er keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen gegen die von ihm selbst geschaffene Gefahrenlage vornahm. Diese habe darin gelegen, dass er die Entwässerung seines Dachs mittels eines Regenrohrs direkt über den Gehweg vornahm. In der Winterzeit habe dadurch das Risiko bestanden, dass sich Glattstellen bilden.
Zumutbare Sicherungsmaßnahme durch Vornahme der Entwässerung über Grundstück
Das Oberlandesgericht verwies darauf, dass es eine einfache und zumutbare Sicherungsmaßnahme gewesen wäre, die Entwässerung des Dachs über das Grundstück vorzunehmen. Zumindest aber hätte der Grundstückseigentümer vor Einsatz des Berufsverkehrs die Glättestelle bestreuen müssen. Ebenfalls möglich sei gewesen, einen deutlichen Warnhinweis oder eine zusätzliche Beleuchtung zum Erzeugen einer besonderen Aufmerksamkeit anzubringen.
Schmerzensgeld von 5.000 Euro
Ausgehend von der Sprunggelenkverletzung, der einwöchigen stationären ärztlichen Behandlung, einschließlich einer OP und der siebeneinhalb monatigen Minderung der Erwerbsfähigkeit hielt das Oberlandesgericht ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro für angemessen. Unerheblich für den Betrag sei gewesen, dass der Grundstückseigentümer von Anfang an sowohl den Unfallort als auch den Unfallhergang bestritt und sich gegen eine Inanspruchnahme wehrte. Denn dazu sei er berechtigt gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (vt/rb)
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