18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 16494

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Urteil16.05.2013Oberlandesgericht HammI-6 U 178/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2013, 907Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 907
  • NJW-RR 2013, 1362Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 1362
  • NZM 2013, 683Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2013, Seite: 683
  • r+s 2014, 45Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2014, Seite: 45
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Vorinstanz:
  • Landgericht Hagen, Urteil12.10.2012, 9 O 319/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil16.05.2013

Unfall durch Glatteis: Keine hohen Anforderungen an die Verkehrs­sicherungs­pflicht gegenüber unbefugten Nutzern privater VerkehrsflächenVerunfallter Fußgänger erhält kein Schmerzensgeld und Schadenersatz

Nimmt ein Fußgänger eine Abkürzung über ein privates Gelände und kommt er dabei wegen Glatteis zu Fall, kann er in der Regel wegen der erlittenen Verletzungen kein Schmerzensgeld und Schadenersatz geltend machen. Denn eine Räum- und Streupflicht für private Flächen mit reiner Abkür­zungs­funktion ist grundsätzlich zu verneinen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein privater Garagenvorplatz wurde regelmäßig von Fußgängern als Abkürzung genommen. Im Dezember 2012 behauptete ein Mann, der ebenfalls den Vorplatz als Abkürzung nutzen wollte, dass er beim Betreten des Garagen­vor­platzes aufgrund der vorhandenen Glätte zu Fall gekommen sei und sich dabei verletzt habe. Der verunfallte Mann verlangte aufgrund des Vorfalls von der Eigentümerin des Grundstücks Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € und Schadenersatz. Diese weigerte sich dem nachzukommen, da ihrer Meinung nach eine Räum- und Streupflicht nicht bestanden habe. Der Mann erhob daraufhin Klage. Das Landgericht Hagen wies die Klage mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht habe beweisen können, dass er auf dem Garagenvorplatz der Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin stürzte. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz bestand nicht

Das Oberlan­des­gericht Hamm entschied gegen den Kläger. Diesem habe nach Ansicht des Gerichts kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz zugestanden. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich gewesen, ob der Kläger auf dem Garagenvorplatz stürzte. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte es an einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Grund­s­tü­ck­ei­gen­tümerin gefehlt.

Duldung der Nutzung durch Unbefugte begründet Siche­rungs­pflichten

Zwar sei es richtig, so das Oberlan­des­gericht weiter, dass die Duldung der Nutzung eines Privat­grund­stücks durch Unbefugte Siche­rungs­pflichten auslöst. Denn der Grundsatz, wonach Verkehrs­si­che­rungs­pflichten nicht gegenüber Personen gelten, die sich unbefugt auf einem privaten Grundstück aufhalten, gilt dann nicht, wenn der Verkehrs­si­che­rungs­pflichtige die erkennbare Nutzung duldet. Jedoch dürfen an den Inhalt der Siche­rungs­pflichten keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden.

Keine übersteigerten Siche­rungs­maß­nahmen erforderlich

Aus Sicht der Richter können die Anforderungen, die an der Räumpflicht auf einem öffentlichen Gehweg gestellt werden, nicht auf den Fall der bloßen Duldung eines privaten Weges übertragen werden. Denn für öffentliche Gehwege gebe es in der Regel keine Alternative. Der Fußgänger sei also auf deren Nutzung angewiesen. Demgegenüber könne der Passant von der Nutzung einer privaten Fläche absehen. Daher müsse ein geduldeter Nutzer diese Fläche grundsätzlich so hinnehmen, wie er sie vorfindet. Eine Räum- und Streupflicht für private Wege und Plätze ohne wirkliches Verkehrs­be­dürfnis mit reiner Abkürzungs- oder Bequem­lich­keits­funktion sei in der Regel zu verneinen.

Ausnahmen nur bei nicht erkennbaren Gefahren oder erheblichen Gefahren für Leib und Leben

Eine Ausnahme müsse nach Auffassung des Gericht dann gemacht werden, wenn die Gefahr für den geduldeten Nutzer nicht erkennbar ist und er sich daher nicht rechtzeitig auf sie einstellen kann (Bsp.: nicht erkennbares tiefes Loch) sowie bei erheblichen Gefahren für Leib und Leben. Ebenso sei der Fall anders zu beurteilen, wenn der Privatweg als Zuweg für ein anderes Grundstück dient und die Nutzer daher auf diesen angewiesen sind. Ein solcher Ausnahmefall habe hier aber nicht vorgelegen.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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