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20.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Coburg Beschluss29.09.2008

Eine nicht für die Öffentlichkeit freigegebene Parkfläche kann nicht einfach gefahrlos befahren werden

Wer mit seinem Pkw einen als privat gekenn­zeichneten Parkplatz zum Rangieren benutzt, darf nicht auf gefahrloses Befahren vertrauen. Er kann daher vom Eigentümer des Parkplatzes in der Regel keinen Schadensersatz verlangen, wenn er sein Fahrzeug beispielsweise an einer Metall­ab­sperrung beschädigt.

Das entschieden Amts- und Landgericht Coburg. Ein Autoeigentümer hatte eine Stadt als Eigentümerin eines Betrie­b­spa­rk­platzes auf rund 2.500 € Schadensersatz verklagt, nachdem er seinen Pkw an einem umgelegten, metallenen Parkplatz­wächter demoliert hatte. Die Gerichte wiesen die Klage ab. Wer einen Privatparkplatz befährt, muss nach ihrer Ansicht nämlich damit rechnen, dass Vorrichtungen installiert sind, die Unbefugte von der Benutzung der Parkfläche abhalten sollen.

Der Kläger wollte vor einem Restaurant mit seinem A4 Avant rückwärts in eine Parkbucht stoßen. Um sich das Rangieren zu erleichtern, fuhr er erst vorwärts auf einen gegen­über­lie­genden Mitar­bei­ter­pa­rkplatz eines städtischen Betriebes. An diesem war nicht nur das Schild "nur für Betrie­b­s­an­ge­hörige", sondern auch ein metallener Parkplatz­wächter angebracht. Obwohl dieser umgelegt und deshalb nur 13 cm hoch war, machte der Unterboden des Audis unliebsame Bekanntschaft mit ihm. Folge: Ein Schaden von rund 2500 €, den der Kläger von der Stadt ersetzt haben wollte.

Mit diesem Anliegen hatte er jedoch vor Amts- und Landgericht Coburg keinen Erfolg. Beide Gerichte waren der Auffassung, dass eine so genannte Verkehrs­si­che­rungs­pflicht der Beklagten für diesen Parkplatz nicht bestand. Aufgrund des für jedermann sichtbaren Hinweisschildes hatte die Stadt nämlich zum Ausdruck gebracht, dass die Benutzung durch die Allgemeinheit nicht gestattet war. Auch wenn sich das Verbot ausdrücklich nur auf das Parken bezog, durfte der Kläger nicht annehmen, dass die Stellfläche zum Rangieren freigegeben war. Im Übrigen war der Parkwächter mit roten Markie­rungs­streifen versehen und damit deutlich erkennbar. Die Schaden­s­ent­stehung hatte sich der Kläger damit alleine selbst zuzuschreiben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 10.10.2008

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