21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 15662

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Urteil28.06.2012Oberlandesgericht Naumburg1 U 8/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2012, 525Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2012, Seite: 525
  • MDR 2013, 154Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 154
  • ZMR 2013, 283Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2013, Seite: 283
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Vorinstanz:
  • Landgericht Magdeburg, Urteil20.12.2011, 10 O 988/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Naumburg Urteil28.06.2012

Amtshaftung: Beschädigungen im Rahmen einer Durchsuchung sind vom Vermieter hinzunehmenAnspruch auf Schadenersatz besteht daher nicht

Wird im Rahmen einer rechtmäßigen polizeilichen Durchsuchung eine Wohnung beschädigt, so hat der Vermieter dies hinzunehmen. Ein Anspruch auf Schadenersatz steht ihm nicht zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Naumburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Rahmen einer richterlich angeordneten Durchsuchung einer vermieteten Wohnung entstanden Beschädigungen an einem Fenster. Dieses wurde von dem Sonder­ein­satz­kommando zum Betreten der Wohnung genutzt. Der Durch­su­chungs­a­n­ordnung lag der Verdacht zugrunde, dass der Mieter der Wohnung mit Betäu­bungs­mitteln handelte. Der Eigentümer und Vermieter der Wohnung verlangte aufgrund des Vorfalls von der Stadt Schadenersatz. Das Landgericht Magdeburg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Stadt.

Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht

Das Oberlan­des­gericht Naumburg entschied zu Gunsten der Stadt. Der Vermieter habe die Beschädigungen entschä­di­gungslos hinnehmen müssen und daher kein Anspruch auf Schadenersatz gehabt.

Entschä­di­gungs­ansprüche nur bei unzumutbaren Eingriffen

Führen hoheitliche Maßnahmen zu Nachteilen bei dem Betroffenen, die jedoch über die Schwelle des Zumutbaren und damit der Sozia­l­pflich­tigkeit des Eigentums hinausgehen, so das Oberlan­des­gericht weiter, ergeben sich daraus Entschä­di­gungs­ansprüche. Es sei aber zu beachten, dass grundsätzlich Belastungen, denen in einem Rechtsstaat im allgemeinen Straf­ver­fol­gungs­in­teresse alle Bürger in gleicher Weise unterworfen sind, hinzunehmen sind. Etwas anderes gelte nur, wenn ein unzumutbarer Eingriff und somit eine Sonderopferlage vorliege.

Vermieter erbrachte kein Sonderopfer

Ein Sonderopfer habe der Vermieter nach Auffassung des Gerichts hingegen nicht erbracht. Dies habe sich aus folgender Überlegung ergeben: Mit der Vermietung habe der Eigentümer die Wohnung dem Mieter zum vertragsgemäßen Gebrauch überlassen. Damit habe er die Kontrolle und Einfluss­mög­lichkeit über die Verwendung der Wohnung freiwillig im Wesentlichen aufgegeben und es dem Mieter überlassen, was er dort einbringt und tut. Die damit regelmäßig verbundene Gefahr von Missbräuchen oder auf dem Mieter zurückgehenden Beschädigungen sei Bestandteil der Miete gewesen. Realisiert sie sich daher in Form einer polizeilichen Durchsuchung, sei dies kein Sonderopfer. Denn wer sein Eigentum freiwillig der Gefahr preisgibt, müsse die damit verbundenen Gefahren selbst tragen.

Betreten der Wohnung durch Fenster war nicht pflichtwidrig

Im Bereich der Drogen­kri­mi­nalität sei nach Ansicht des Gerichts zu berücksichtigen, dass eine Durchsuchung plötzlich, schnell und überraschend eingeleitet werden muss. Denn nur so könne verhindert werden, dass Beweismittel vernichtet werden. Dies erfordere besondere Methoden, wie das Betreten der Wohnung durch das Fenster. Eine Pflicht­wid­rigkeit habe daher nicht vorgelegen.

Durch­su­chungs­be­schluss beseitigte nicht Anspruch

Aus Sicht der Richter habe der Durchsuchungsbeschluss den Anspruch auf Schadenersatz nicht beseitigt. Denn dieser habe die Beamten nicht von der Pflicht zum schonenden Umgang mit fremdem Eigentum enthoben. Durch die Durch­su­chungs­a­n­ordnung werden nur Maßnahmen gerechtfertigt, die zur dessen Durchsetzung erforderlich sein und sich im Rahmen der Verhält­nis­mä­ßigkeit bewegen.

Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (zt/MDR 2013, 154/rb)

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