21.11.2024
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Oberlandesgericht Naumburg Urteil12.09.2019

Abgasskandal: Kein Anspruch auf Schadensersatz bei abstrakter Darstellung von in Betracht kommender Anspruchs­grundlagenAus Textbausteinen bestehende Berufungs­be­gründung für Zulässigkeit einer Berufung nicht ausreichend

Das Oberlan­des­gericht Naumburg hat entschieden, dass eine Berufungs­be­gründung, die weitgehend aus Textbausteinen besteht, für die Zulässigkeit der Berufung nicht ausreicht. Aus diesem Grund verwarf das Oberlan­des­gericht die Berufung des Käufers eines Audi, der von der Volkswagen AG Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Abgasskandal verlangte, als unzulässig.

Der Kläger erwarb im Frühjahr 2016 von einem Autohaus in Sachsen-Anhalt einen Audi A 6 Avant 3. TDI als Gebrauchtwagen. Er nahm die Volkswagen AG auf Erstattung des Kaufpreises gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs in Anspruch. Der Motor des Fahrzeugs sei mit unzulässigen Abschal­tungs­ein­rich­tungen versehen. Unter anderem werde erkannt, wenn das Fahrzeug auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Immissionswerte getestet wird. Nur dann funktioniere die Abgas­auf­be­reitung in einer Weise, dass die gesetzlich geforderten Grenzwerte für Stick­stof­fe­mis­sionen eingehalten werden können. Unter Fahrbedingungen, die im normalen Straßenverkehr vorzufinden sind, weise das Fahrzeug einen höheren Stick­stof­fausstoß auf. Die Beklagte hafte dem Kläger für Schadensersatz, weil sie Herstellerin des Motors gewesen sei. Zusätzlich ergebe sich ihre Haftung daraus, dass die Audi AG mit ihr durch einen Gewin­n­ab­führungs- und Beherr­schungs­vertrag verbunden sei.

Klage vor dem LG erfolglos

Das Landgericht Magdeburg wies die Klage ab. Maßgeblich wurde die Klageabweisung damit begründet, dass der Kläger die Herstel­le­r­ei­gen­schaft der Beklagten hinsichtlich des Motors nicht bewiesen habe. Die Beklagte hafte auch nicht gesamt­s­chuld­nerisch mit der Audi AG, weil die Voraussetzungen für einen Einglie­de­rungs­konzern nicht dargetan seien.

Berufungs­be­gründung geht nicht ausreichend auf angefochtene Entscheidung ein

Das Oberlan­des­gericht Naumburg verwarf die Berufung des Klägers als unzulässig. Nach Auffassung des Gerichts gehe die Berufungs­be­gründung nicht ausreichend auf die angefochtene Entscheidung ein. Insgesamt sei das Vorbringen des Klägers in beiden Rechtszügen davon geprägt, im Wesentlichen unter Verwendung von Textbausteinen unter abstrakter Darstellung von in Betracht kommenden Anspruchs­grundlagen für Schaden­s­er­satz­ansprüche des Käufers eines Dieselfahrzeugs gegenüber dem Hersteller den von ihm geltend gemachten Anspruch zu begründen. Das sei bereits in erster Instanz problematisch, angesichts der Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle aber hinnehmbar. Im Berufungs­rechtszug sei diese Vorgehensweise in der Regel nicht mehr vertretbar und führe jedenfalls im vorliegenden Fall zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil sie die erforderliche indivi­du­a­li­sierte Ausein­an­der­setzung mit den Urteilsgründen nicht ermögliche.

Quelle: Oberlandesgericht Naumburg/ra-online (pm/kg)

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