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- Landgericht Magdeburg, Urteil15.11.2018, 10 O 218/18
Oberlandesgericht Naumburg Urteil12.09.2019
Abgasskandal: Kein Anspruch auf Schadensersatz bei abstrakter Darstellung von in Betracht kommender AnspruchsgrundlagenAus Textbausteinen bestehende Berufungsbegründung für Zulässigkeit einer Berufung nicht ausreichend
Das Oberlandesgericht Naumburg hat entschieden, dass eine Berufungsbegründung, die weitgehend aus Textbausteinen besteht, für die Zulässigkeit der Berufung nicht ausreicht. Aus diesem Grund verwarf das Oberlandesgericht die Berufung des Käufers eines Audi, der von der Volkswagen AG Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Abgasskandal verlangte, als unzulässig.
Der Kläger erwarb im Frühjahr 2016 von einem Autohaus in Sachsen-Anhalt einen Audi A 6 Avant 3. TDI als Gebrauchtwagen. Er nahm die Volkswagen AG auf Erstattung des Kaufpreises gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs in Anspruch. Der Motor des Fahrzeugs sei mit unzulässigen Abschaltungseinrichtungen versehen. Unter anderem werde erkannt, wenn das Fahrzeug auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Immissionswerte getestet wird. Nur dann funktioniere die Abgasaufbereitung in einer Weise, dass die gesetzlich geforderten Grenzwerte für Stickstoffemissionen eingehalten werden können. Unter Fahrbedingungen, die im normalen Straßenverkehr vorzufinden sind, weise das Fahrzeug einen höheren Stickstoffausstoß auf. Die Beklagte hafte dem Kläger für Schadensersatz, weil sie Herstellerin des Motors gewesen sei. Zusätzlich ergebe sich ihre Haftung daraus, dass die Audi AG mit ihr durch einen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag verbunden sei.
Klage vor dem LG erfolglos
Das Landgericht Magdeburg wies die Klage ab. Maßgeblich wurde die Klageabweisung damit begründet, dass der Kläger die Herstellereigenschaft der Beklagten hinsichtlich des Motors nicht bewiesen habe. Die Beklagte hafte auch nicht gesamtschuldnerisch mit der Audi AG, weil die Voraussetzungen für einen Eingliederungskonzern nicht dargetan seien.
Berufungsbegründung geht nicht ausreichend auf angefochtene Entscheidung ein
Das Oberlandesgericht Naumburg verwarf die Berufung des Klägers als unzulässig. Nach Auffassung des Gerichts gehe die Berufungsbegründung nicht ausreichend auf die angefochtene Entscheidung ein. Insgesamt sei das Vorbringen des Klägers in beiden Rechtszügen davon geprägt, im Wesentlichen unter Verwendung von Textbausteinen unter abstrakter Darstellung von in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen für Schadensersatzansprüche des Käufers eines Dieselfahrzeugs gegenüber dem Hersteller den von ihm geltend gemachten Anspruch zu begründen. Das sei bereits in erster Instanz problematisch, angesichts der Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle aber hinnehmbar. Im Berufungsrechtszug sei diese Vorgehensweise in der Regel nicht mehr vertretbar und führe jedenfalls im vorliegenden Fall zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil sie die erforderliche individualisierte Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen nicht ermögliche.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2019
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg/ra-online (pm/kg)
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