15.11.2024
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Dokument-Nr. 16041

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Beschluss07.08.2012Oberlandesgericht München9 U 601/12
Vorinstanz:
  • Landgericht München I, Urteil20.12.2011, 5 O 4184/11
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Oberlandesgericht München Beschluss07.08.2012

Enge Garageneinfahrt eines Einfa­mi­li­en­hauses stellt keinen Mangel darRangieren mit dem Fahrzeug ist zumutbar

Wird die Ein- bzw. Ausfahrt aus einer Garage eines Einfa­mi­li­en­hauses aufgrund der Enge erschwert, so liegt darin kein Mangel. Denn dem Autofahrer ist das Rangieren mit dem Fahrzeug zuzumuten. Dies hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Bauträger wurde in Haftung genommen, da die Einfahrt der Einzelgarage auf dem Grundstück zu klein gewesen sein soll. Das Landgericht München I lehnte eine Haftung des Bauträgers ab. Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt.

Erschwerte Einfahrt stellte kein Mangel dar

Das Oberlan­des­gericht München bestätigte das Urteil des Landgerichts. Das Ein- und Ausfahren aus einer Einzelgarage auf einem Grundstück könne in Ruhe erfolgen. Daher sei es dem Autofahrer zuzumuten, durch Rangier­be­we­gungen aus bzw. in die Garage zu gelangen. Etwas anderes gelte nur bei Tiefgaragen von Wohnanlagen. Durch die Vielzahl von Nutzern, sei in diesem Fall ein zügiges Ein- und Ausfahren aus Sicher­heits­gründen notwendig. Ein unnötiges Rangieren würde eine potentielle Gefahrenquelle darstellen.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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