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Dokument-Nr. 28253

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Beschluss14.08.2019Oberlandesgericht München6 W 927/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR-RR 2020, 148Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2020, Seite: 148
  • ZUM-RD 2020, 140Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht Rechtsprechungsdienst (ZUM-RD), Jahrgang: 2020, Seite: 140
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht München I, Beschluss18.07.2019, 33 O 9328/19
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Beschluss14.08.2019

"Früher war mehr Lametta" - Kein Urheberschutz für Loriot-ZitatAntrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen T-Shirt-Hersteller zurückgewiesen

Das Oberlan­des­gericht München hat entschieden, dass das durch Loriot bekannt gewordene Zitat "Früher war mehr Lametta" aus dem Sketch "Weihnachten bei Hoppenstedts" keinen Urheber­rechts­schutz beanspruchen kann. Das Oberlan­des­gericht bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts München I.

Die Antrag­stel­le­rinnen des zugrunde liegenden Streitfalls waren die Alleinerbinnen des unter dem Künstlernamen "Loriot" bekannten und am 22. August 2011 verstorbenen Bernhard-Viktor Christoph-Carl von Bülow.

Die Antragsgegnerin vertrieb T-Shirts und andere Produkte mit diversen Aufdrucken, so auch mit dem Aufdruck "Früher war mehr Lametta".

Sketch "Weihnachten bei Hoppenstedts" erstmals 1978 ausgestrahlt

In den 70er Jahren schuf der Künstler Loriot den Sketch "Weihnachten bei Hoppenstedts", der am 7. Dezember 1978 in der ARD erstaus­ge­strahlt und auch in das 1981 im Diogenes Verlag erschienene Buch "Loriots dramatische Werke" aufgenommen wurde. In diesem Sketch legte Loriot "Opa Hoppenstedt" das Zitat "Früher war mehr Lametta" in den Mund.

Alleinerbinnen vermuten urheber­rechtliche Schutzfähigkeit des Zitats

Die Antrags­stel­le­rinnen waren der Auffassung, dass aufgrund der unbefugten Verwendung des Zitats "Früher war mehr Lametta" den Antrag­stel­le­rinnen ein Unter­las­sungs­an­spruch gegen die Antragsgegnerin aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB zustehe. Das Zitat "Früher war mehr Lametta" sei urheber­rechtlich schutzfähig, da es eine eigene Werkqualität im Sinne des § 2 UrhG aufweise.

Zitat fehlt hinreichende Schöpfungshöhe für Urheberschutz

Das Landgericht München I wies den Antrag zurück. Es begründete dies mit der fehlenden urheber­recht­lichen Schutzfähigkeit des streit­ge­gen­ständ­lichen Spruchs. Dem kurzen Satz "Früher war mehr Lametta" fehle nach Auffassung des Landgerichts bei der maßgeblichen isolierten Betrachtung die hinreichende Schöpfungshöhe für einen Schutz nach § 2 UrhG: Seine Besonderheit und Originalität erfahre dieser Satz durch die Einbettung in den Loriot-Sketch "Weihnachten bei Hoppenstedts" und die Situationskomik. Blende man aber die Einbettung in den Sketch und auch den Umstand aus, dass Sketch samt "Früher war mehr Lametta" von dem fraglos bekannten und bedeutenden Künstler Loriot stamme, handele es sich um einen eher alltäglichen und belanglosen Satz, der entweder schlicht zum Ausdruck bringe, dass früher mehr Lametta benutzt wurde, oder - unter Verwendung des Wortes "Lametta" als Metapher - dass früher mehr Schmuck, Glanz, festliche Stimmung oder Ähnliches war. Selbst in der zweiten Deutungs­mög­lichkeit genüge die Verwendung einer einfachen Metapher im Anschluss an die alltägliche und gängige Eingangs­wortfolge "Früher war mehr" nicht, um hier eine Originalität oder Individualität anzunehmen, welche übliche und alltägliche Ausdrucksformen deutlich überrage.

OLG bestätigt Entscheidung des LG

Das Oberlan­des­gericht München bestätigte das Landgericht München I in seiner Rechts­auf­fassung zur hier fehlenden urheber­recht­lichen Werkqualität.

Quelle: Landgericht München I/ra-online (pm/kg)

der Leitsatz

Wir eine kurze Wortfolge in einen Sketch eingebunden, so reicht dies allein noch nicht aus, der als solchen nicht eigentümlichen Wortfolge die hinreichende Schöpfungshöhe und damit Werkqualität zu verschaffen. (redaktioneller Leitsatz von urteile.news)

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