21.11.2024
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Dokument-Nr. 15737

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Urteil09.02.2012Oberlandesgericht München6 U 2488/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2012, 404Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2012, Seite: 404
  • GRUR-RR 2012, 346Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 346
  • K&R 2012, 356Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2012, Seite: 356
  • MMR 2012, 463Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2012, Seite: 463
  • NJW-RR 2012, 947Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 947
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Vorinstanz:
  • Landgericht München I, Urteil19.05.2011, 4 HK O 14051/10
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Urteil09.02.2012

OLG München: Verwendung eines Firmennamens im Meta-Tag zwecks Äußerung von Kritik zulässigAnspruch auf Unterlassung besteht daher nicht

Verwendet jemand einen Firmennamen in dem Meta-Tag seiner Internetseite, um damit das Auffinden seiner Kritik an der Firma zu leichtern, ist dies vom Recht der freien Meinung­s­äu­ßerung gedeckt. Die betroffene Firma hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Unterlassung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts München hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verwendete ein Journalist den Namen einer Firma als Meta-Tag im Rahmen seiner Webseite. Er berichtete seit längerer Zeit über sogenannte "Adress­buch­schwindel" bzw. "Branchen­buchabzocke". Die Firma bot deutschlandweit eine Branchen­buch­da­tenbank an. Gab man den Namen der Firma bei Google ein, so erschienen die Schlagwörter "Adress­buch­schwindel", "Betrug" und "Formulartrick" sowie der Link zur Interseite des Journalisten. Die Firma sah darin ein unzulässiges Vorgehen und klagte auf Unterlassung. Das Landgericht München I gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Journalisten.

Unter­las­sungs­an­spruch bestand nicht

Das Oberlan­des­gericht München entschied zu Gunsten des Journalisten. Der Firma habe kein Anspruch auf Unterlassung zugestanden. Denn die Verwendung des Firmennamens im Meta-Tag sei vom Recht zur freien Meinung­s­äu­ßerung gedeckt gewesen.

Benutzung des Namens war von der Meinung­s­äu­ße­rungs­freiheit gedeckt

Zwar sei das Interesse des Betroffenen, einen Gebrauch seines Namens ohne Zustimmung nicht dulden zu müssen, aus Sicht des Oberlan­des­ge­richts als hoch zu bewerten. Des Weiteren sei nicht außer Acht zu lassen gewesen, dass die Firma in ihrem öffentlichen Ansehen erheblich beeinträchtigt und ihre geschäftliche Tätigkeit erschwert wurde. Jedoch habe im vorliegenden Fall das Recht auf freie Meinung­s­äu­ßerung (Art. 5 Abs. 1 GG) dem gegenüber gestanden.

Unzulässige Schmähkritik lag nicht vor

Eine unzulässige Schmähkritik habe nach Auffassung des Gerichts nicht vorgelegen. Denn die Internetseite des Journalisten habe der sachlichen Ausein­an­der­setzung mit dem Geschäfts­gebaren der Firma gedient. Eine Diffamierung habe nicht im Vordergrund gestanden. Im Rahmen der kritischen Ausein­an­der­setzung mit einem Thema, müsse sich der Betroffene im Hinblick auf das Recht der freien Meinung­s­äu­ßerung scharfe und teilweise auch polemische sowie überzogene Kritik gefallen lassen.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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