18.10.2024
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Dokument-Nr. 15698

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Urteil22.11.2011Oberlandesgericht DüsseldorfI-20 U 68/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2012, 334Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2012, Seite: 334
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil22.11.2011

Verletzung des Markenrechts bei Verwendung eines geschützten Begriffs im HTML-Tag (Alt-Attribut des img-Tags)Rechteinhaber kann abmahnen

Wird ein geschützter Begriff innerhalb eines HTML-Tags eines Bildes verwendet, so stellt dies eine Marken­ver­letzung dar. Der Inhaber des Markenrechts kann daher eine Abmahnung aussprechen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verwendete die Inhaberin einer Internetseite ein Bild, in dessen HTML-Tag ein Begriff enthalten war, der als Marke geschützt war. Die Rechteinhaberin sah in der Verwendung eine Verletzung ihrer Markenrechte und mahnte die Inhaberin der Webseite ab. Nachfolgend erhob sie Klage auf Erstattung der Abmahnkosten. Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten bestand

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied gegen die Beklagte. Der Rechteinhaberin habe der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zugestanden. Denn die Abmahnung sei berechtigt gewesen. Ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte habe bestanden.

Nutzung des Begriffs im alt-Attribut stellte Marken­ver­letzung dar

Dadurch, dass der geschützte Begriff im Text des alt-Attributs genutzt wurde, habe nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts eine Markenverletzung vorgelegen. Denn dieses Attribut diene dazu, einen Text anzugeben, der anstelle des Bildes ausgegeben wird, wenn der Internet-Browser das Bild nicht darstellt. Es komme bei textbasierten Browsern und barrierefreien Internetseiten zur Anwendung. Bei barrierefreien Webseiten sei die Angabe des Attributs zwingend. Denn diese lesen den mit dem alt-Attribut bezeichneten Text vor und beschreiben das Bild damit. Auf diesem Weg bekommen auch Blinde eine Vorstellung davon, was auf dem Bild abgebildet ist. Der gekennzeichnete Text sei somit zur sinnlichen Wahrnehmung bestimmt und werde anders als bei Metatags und Keywords nicht nur von Suchmaschinen wahrgenommen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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