Im Fall bot eine Firma (Beklagte) kostenlose Beratungsdienstleistungen für Krankenkassenvergleiche an. Dabei ging es vor allem um einen Kostenvergleich von bis zu 35 privaten Krankenversicherungen. Die Kunden konnten die Konditionen ihres Vertrages mit denen anderer Krankenkassen vergleichen. In der Vergangenheit war die beklagte Firma Kooperationspartnerin der Klägerin, die ebenfalls einen Krankenversicherungsvergleich unter dem von ihr geschützten Unternehmenskennzeichen "Impuls" im Internet betreibt.
Auch nach Beendigung der Kooperation benutzte die Beklagte das Unternehmenskennzeichen der Klägerin in ihren Metatags, um zu erreichen, dass Kunden, die das Wort "Impuls" in eine Suchmaschine eingeben, unabhängig vom Domainnamen auf das Angebot der Beklagten hingewiesen wurden. Metatags sind Informationen im Quelltext einer Internetseite, die von Suchmaschinen ausgelesen werden und zu einer entsprechenden Trefferanzeige führen können.
Der Bundesgerichtshof sah in der Verwendung des Unternehmenskennzeichens "Impuls" als Metatag eine Verletzung der Markenrechte der Klägerin. Diese könne gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4 MarkenG fordern, dass die Beklagte die Verwendung des Wortes "Impuls" als Metatag unterlasse. Dabei führte der Bundesgerichtshof aus, dass es sich auch um eine unerlaubte Benutzung des Begriffes durch Beklagte handele, wenn der Begriff "nur" im nicht ohne weiteres sichtbaren Quelltext als Metatag benutzt werde, um damit die Trefferhäufigkeit des Internetauftritts zu erhöhen. Die kennzeichenmäßige Benutzung lasse sich nicht mit der Begründung verneinen, ein Metatag sei für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar.
Mit diesem Urteil hob der BGH die Entscheidungen der Vorinstanzen (Oberlandesgericht Düsseldorf, Landgericht Düsseldorf) auf. Diese hatten in der Verwendung des Begriffs als Metatag keine Verletzung des Unternehmenskennzeichens gesehen.