Dokument-Nr. 2928
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- BGHReport 2006, 1542Zeitschrift: BGH Report (BGHReport), Jahrgang: 2006, Seite: 1542
- CR 2007, 103Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2007, Seite: 103
- GRUR 2007, 65Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2007, Seite: 65
- MDR 2007, 418Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2007, Seite: 418
- MMR 2006, 812Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2006, Seite: 812
- Landgericht Düsseldorf, Urteil04.12.2002
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil15.07.2003, I-20 U 21/03
Bundesgerichtshof Urteil18.05.2006
Fremde Marken dürfen in Metatags nicht verwendet werdenSichtbare Verwendung der Marke nicht Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch
Fremde Markennamen und Unternehmenszeichen dürfen im HTML-Quelltext nicht verwendet werden. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Versäumnisurteil entschieden.
Im Fall bot eine Firma (Beklagte) kostenlose Beratungsdienstleistungen für Krankenkassenvergleiche an. Dabei ging es vor allem um einen Kostenvergleich von bis zu 35 privaten Krankenversicherungen. Die Kunden konnten die Konditionen ihres Vertrages mit denen anderer Krankenkassen vergleichen. In der Vergangenheit war die beklagte Firma Kooperationspartnerin der Klägerin, die ebenfalls einen Krankenversicherungsvergleich unter dem von ihr geschützten Unternehmenskennzeichen "Impuls" im Internet betreibt.
Auch nach Beendigung der Kooperation benutzte die Beklagte das Unternehmenskennzeichen der Klägerin in ihren Metatags, um zu erreichen, dass Kunden, die das Wort "Impuls" in eine Suchmaschine eingeben, unabhängig vom Domainnamen auf das Angebot der Beklagten hingewiesen wurden. Metatags sind Informationen im Quelltext einer Internetseite, die von Suchmaschinen ausgelesen werden und zu einer entsprechenden Trefferanzeige führen können.
Der Bundesgerichtshof sah in der Verwendung des Unternehmenskennzeichens "Impuls" als Metatag eine Verletzung der Markenrechte der Klägerin. Diese könne gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4 MarkenG fordern, dass die Beklagte die Verwendung des Wortes "Impuls" als Metatag unterlasse. Dabei führte der Bundesgerichtshof aus, dass es sich auch um eine unerlaubte Benutzung des Begriffes durch Beklagte handele, wenn der Begriff "nur" im nicht ohne weiteres sichtbaren Quelltext als Metatag benutzt werde, um damit die Trefferhäufigkeit des Internetauftritts zu erhöhen. Die kennzeichenmäßige Benutzung lasse sich nicht mit der Begründung verneinen, ein Metatag sei für den durchschnittlichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar.
Mit diesem Urteil hob der BGH die Entscheidungen der Vorinstanzen (Oberlandesgericht Düsseldorf, Landgericht Düsseldorf) auf. Diese hatten in der Verwendung des Begriffs als Metatag keine Verletzung des Unternehmenskennzeichens gesehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.11.2006
Quelle: ra-online
der Leitsatz
MarkenG § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4
a) Im geschäftlichen Verkehr stellt die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) eine kennzeichenmäßige Benutzung dar. Wird das fremde Zeichen dazu eingesetzt, den Nutzer zu einer Internetseite des Verwenders zu führen, weist es – auch wenn es für den Nutzer nicht wahrnehmbar ist – auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hin.
b) Eine Verwechslungsgefahr kann sich in diesem Fall – je nach Branchennähe – bereits daraus ergeben, dass sich unter den Treffern ein Hinweis auf eine Internetseite des Verwenders findet, nachdem das fremde Zeichen als Suchwort in eine Suchmaschine eingegeben worden ist.
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