15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 2928

Drucken
Urteil18.05.2006BundesgerichtshofI ZR 183/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHReport 2006, 1542Zeitschrift: BGH Report (BGHReport), Jahrgang: 2006, Seite: 1542
  • CR 2007, 103Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2007, Seite: 103
  • GRUR 2007, 65Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2007, Seite: 65
  • MDR 2007, 418Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2007, Seite: 418
  • MMR 2006, 812Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2006, Seite: 812
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil04.12.2002
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil15.07.2003, I-20 U 21/03
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil18.05.2006

Fremde Marken dürfen in Metatags nicht verwendet werdenSichtbare Verwendung der Marke nicht Voraussetzung für einen Unterlassungs­anspruch

Fremde Markennamen und Unter­neh­mens­zeichen dürfen im HTML-Quelltext nicht verwendet werden. Das hat der Bundes­ge­richtshof in einem Versäum­ni­s­urteil entschieden.

Im Fall bot eine Firma (Beklagte) kostenlose Beratungs­dienst­leis­tungen für Kranken­kas­sen­ver­gleiche an. Dabei ging es vor allem um einen Kostenvergleich von bis zu 35 privaten Kranken­ver­si­che­rungen. Die Kunden konnten die Konditionen ihres Vertrages mit denen anderer Krankenkassen vergleichen. In der Vergangenheit war die beklagte Firma Koope­ra­ti­o­ns­partnerin der Klägerin, die ebenfalls einen Kranken­ver­si­che­rungs­ver­gleich unter dem von ihr geschützten Unter­neh­mens­kenn­zeichen "Impuls" im Internet betreibt.

Auch nach Beendigung der Kooperation benutzte die Beklagte das Unter­neh­mens­kenn­zeichen der Klägerin in ihren Metatags, um zu erreichen, dass Kunden, die das Wort "Impuls" in eine Suchmaschine eingeben, unabhängig vom Domainnamen auf das Angebot der Beklagten hingewiesen wurden. Metatags sind Informationen im Quelltext einer Internetseite, die von Suchmaschinen ausgelesen werden und zu einer entsprechenden Trefferanzeige führen können.

Der Bundes­ge­richtshof sah in der Verwendung des Unter­neh­mens­kenn­zeichens "Impuls" als Metatag eine Verletzung der Markenrechte der Klägerin. Diese könne gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4 MarkenG fordern, dass die Beklagte die Verwendung des Wortes "Impuls" als Metatag unterlasse. Dabei führte der Bundes­ge­richtshof aus, dass es sich auch um eine unerlaubte Benutzung des Begriffes durch Beklagte handele, wenn der Begriff "nur" im nicht ohne weiteres sichtbaren Quelltext als Metatag benutzt werde, um damit die Treffer­häu­figkeit des Inter­ne­t­auf­tritts zu erhöhen. Die kennzei­chen­mäßige Benutzung lasse sich nicht mit der Begründung verneinen, ein Metatag sei für den durch­schnitt­lichen Internetnutzer nicht wahrnehmbar.

Mit diesem Urteil hob der BGH die Entscheidungen der Vorinstanzen (Oberlan­des­gericht Düsseldorf, Landgericht Düsseldorf) auf. Diese hatten in der Verwendung des Begriffs als Metatag keine Verletzung des Unter­neh­mens­kenn­zeichens gesehen.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

MarkenG § 5 Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1, 2 und 4

a) Im geschäftlichen Verkehr stellt die Verwendung eines fremden Kennzeichens als verstecktes Suchwort (Metatag) eine kennzei­chen­mäßige Benutzung dar. Wird das fremde Zeichen dazu eingesetzt, den Nutzer zu einer Internetseite des Verwenders zu führen, weist es – auch wenn es für den Nutzer nicht wahrnehmbar ist – auf das dort werbende Unternehmen und sein Angebot hin.

b) Eine Verwechs­lungs­gefahr kann sich in diesem Fall – je nach Branchennähe – bereits daraus ergeben, dass sich unter den Treffern ein Hinweis auf eine Internetseite des Verwenders findet, nachdem das fremde Zeichen als Suchwort in eine Suchmaschine eingegeben worden ist.

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil2928

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI