Dokument-Nr. 16634
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- Landgericht Augsburg, Beschluss19.03.2008, 5 T 5057/07
- Amtsgericht Augsburg, Beschluss23.11.2007, XVI 2/07
- Keine Adoption einer Volljährigen mit Wirkung einer Minderjährigenadoption bei bloßem Desinteresse des leiblichen VatersOberlandesgericht Brandenburg, Beschluss27.01.2017, 10 UF 48/16
- Keine Erwachsenenadoption bei vorheriger sexueller BeziehungOberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss11.03.2020, 2 UF 18/20
- Bloße Möglichkeit des Bedürftigwerdens eines Elternteils steht Volljährigenadoption mit Wirkung als Minderjährigenadoption nicht entgegenOberlandesgericht Brandenburg, Beschluss18.03.2019, 13 UF 11/17
Oberlandesgericht München Beschluss19.12.2008
Adoption eines Volljährigen aus steuerlichen Gründen unzulässigSittliche Rechtfertigung der Erwachsenenadoption fehlt
Ein Erwachsener kann adoptiert werden, wenn dies sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Adoption hauptsächlich aus steuerlichen Gründen erfolgen soll. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall sollte ein 35-jähriger Mann durch seine Tante adoptiert werden. Das Amtsgericht lehnte den entsprechenden Antrag dazu jedoch ab. Die darauf gerichtete Beschwerde wurde vom Landgericht Augsburg zurückgewiesen.
Landgericht hielt Adoption für sittlich nicht gerechtfertigt
Das Landgericht Augsburg hielt die Adoption für nicht sittlich gerechtfertigt und wies die Beschwerde daher zurück. Denn nach Anhörung der Parteien kam das Landgericht zur Überzeugung, dass eine Steuerersparnis Hauptzweck der beantragten Adoption war. Gegen diese Entscheidung wurde ebenfalls Beschwerde eingelegt.
Oberlandesgericht bestätigte Entscheidung des Landgerichts
Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die weitere Beschwerde zurück. Zwar könne ein Volljähriger als Kind angenommen werden. Diese setze aber voraus, dass die Annahme sittlich gerechtfertigt ist (§ 1776 Abs. 1 BGB). An einer solchen Rechtfertigung fehle es aber, wenn Hauptmotiv der Adoption steuerliche Gründe sind. Die Entscheidung des Landgerichts sei daher nicht zu beanstanden gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2013
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)
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