23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 25255

Drucken
Beschluss27.01.2017Oberlandesgericht Brandenburg10 UF 48/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2017, 1762Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2017, Seite: 1762
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Strausberg, Beschluss23.03.2016
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss27.01.2017

Keine Adoption einer Volljährigen mit Wirkung einer Minder­jährigen­adoption bei bloßem Desinteresse des leiblichen VatersMögliche Unter­halts­ansprüche des leiblichen Vater stehen Volladoption entgegen

Das Zeigen von Desinteresse des leiblichen Vaters am Leben seines volljährigen Kindes, rechtfertigt dann keine Adoption mit Wirkung einer Minder­jährigen­adoption, wenn dem leiblichen Vater mögliche zukünftige Unter­halts­ansprüche zu stehen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2015 beabsichtigte ein Ehemann die volljährige Tochter seiner Ehefrau zu adoptieren. Das Kind lebte bereits seit seinem vierten Lebensjahr zusammen mit seiner Mutter im Haushalt des Annehmenden. Zu dem leiblichen Vater bestand bis auf wenige Ausnahmen kein Kontakt. Die Tochter brach schließlich den Kontakt zum Vater ab, da sie ihm Lieblosigkeit und emotionale Kälte vorwarf. Er interessiere sich nicht für ihr Leben. Der leibliche Vater zahlte aber etwa 14 Jahre lang Unterhalt für seine Tochter.

Amtsgericht wies Antrag auf Volladoption ab

Das Amtsgericht Strausberg wies den Antrag auf Adoption der volljährigen Tochter mit Wirkung einer Minderjährigenadoption (sog. Volladoption) ab. Zur Begründung verwies das Gericht insbesondere auf mögliche zukünftige Unter­halts­ansprüche des leiblichen Vaters, die gesichert werden müssen. Gegen diese Entscheidung legte die Tochter Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Volladoption

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Tochter zurück. Zwar liegen die Voraussetzungen für eine Volladoption gemäß § 1772 Abs. 1 b) und c) BGB an sich vor, da die Tochter bereits als Minderjährige in die Familie des Annehmenden aufgenommen wurde und der Annehmende das Kind seines Ehegatten adoptieren will. Der Adoption stehen aber überwiegende Interessen des leiblichen Vaters entgegen (§ 1772 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Sicherung möglicher Unter­halts­ansprüche des leiblichen Vaters

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts könne das behauptete Desinteresse des Vaters und seine angebliche Lieb- und Taktlosigkeit nicht den Abbruch der Beziehung zur leiblichen Familie rechtfertigen. Denn dem Vater stehen mögliche zukünftige Unter­halts­ansprüche zu. Der drohende Verlust dieser Ansprüche sei ein gewichtiger, einer Volladoption entge­gen­ste­hender Grund. Dabei sei es unerheblich, ob die Unterhaltspflicht des Kindes gegenüber seiner leiblichen Eltern bereits bestehe oder sich konkret abzeichne. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sittlich nicht gerechtfertigt sei, wenn ein Kind, welches von seinem leiblichen Elternteil Unterhalt bezogen habe, sich durch eine Volladoption seiner eigenen Unter­halts­pflicht entziehe.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss25255

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI