21.11.2024
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Oberlandesgericht München Beschluss10.09.2013

Verhandlungs­unfähig­keit wegen Krankheit: Gerichtliche Anordnung zur Aufbewahrung von Erbrochenen verstößt gegen Menschenwürde und verletzt Persönlich­keits­rechtRechts­wid­rigkeit der gerichtlichen Anordnung

Ordnet ein Gericht zur Klärung der Verhandlungs­fähig­keit des Angeklagten an, dass dieser sein Erbrochenes zwecks Untersuchung aufzubewahren habe, so liegt ein Verstoß gegen die Menschenwürde und eine Verletzung des allgemeinen Persönlich­keits­rechts vor. Eine solche Anordnung ist daher rechtswidrig. Dies hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen einen Angeklagten wurde seit September 2012 vor dem Landgericht Augsburg wegen Steuer­hin­ter­ziehung verhandelt. Als es um die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten wegen einer akuten Gastro­en­te­ri­ti­ser­krankung ging, ordnete das Gericht im Juli 2013 an, dass der Angeklagte zwecks Untersuchung sein Erbrochenes in einem Eimer aufzubewahren habe. Gegen diese richterliche Anordnung legte der Angeklagte Beschwerde ein.

Richterliche Anordnung war rechtswidrig

Das Oberlan­des­gericht München hielt die richterliche Anordnung für rechtswidrig. Sie habe sowohl die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) als auch das allgemeine Persön­lich­keitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) des Angeklagten tiefgreifend verletzt. Durch die angeordnete Maßnahme sei der Angeklagte entwürdigt und erniedrigt worden. Es sei zudem einer der intimsten Bereiche des Angeklagten betroffen gewesen.

Quelle: ra-online, OLG München (vt/rb)

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