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- Landgericht Essen, Beschluss16.12.2021, 24 Ns 76/21
- Name und Anschrift des Attest ausstellenden Arztes genügt für weitere Aufklärung über behauptete VerhandlungsunfähigkeitKammergericht Berlin, Beschluss18.03.2015, 3 Ws (B) 58/15, 3 Ws (B) 58/15 - 162 Ss 11/15
- Verhandlungsunfähigkeit wegen Krankheit: Gerichtliche Anordnung zur Aufbewahrung von Erbrochenen verstößt gegen Menschenwürde und verletzt PersönlichkeitsrechtOberlandesgericht München, Beschluss10.09.2013, 3 Ws 661/13 und 3 Ws 662/13
Oberlandesgericht Hamm Beschluss22.02.2022
Gastroenteritis und Kolitis begründen für sich genommen auch bei Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine VerhandlungsunfähigkeitAnsteckungsgefahr aufgrund Erkrankung kann mittels Schutzmaßnahmen begegnet werden
Eine Gastroenteritis und eine Kolitis begründen für sich genommen auch bei Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine Verhandlungsunfähigkeit. Sollte von der Erkrankung eine Ansteckungsgefahr ausgehen, kann dies mittels Schutzmaßnahmen begegnet werden. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2021 wies das Landgericht Essen die Berufung eines wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte, versuchter Körperverletzung und Beleidigung Angeklagten zurück. Hintergrund dessen war die Versäumung der Berufungshauptverhandlung durch den Angeklagten. Gegen diese Entscheidung richtete sich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Angeklagte führte an, dass er wegen einer Gastroenteritis und Kolitis nicht zur Verhandlung habe erscheinen können. Als Nachweis legte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes vor. Das Landgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet keine Verhandlungsunfähigkeit
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei bereits unzulässig. Beruft sich ein Angeklagter auf eine Erkrankung, genüge es nicht, dass er ein Attest beibringt, in dem ihm eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt wird. Vielmehr müsse die Art der Erkrankung unter Angabe der Symptomatik angegeben werden. Aus der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ergebe sich nicht, welche konkreten körperlichen Beeinträchtigungen der Angeklagte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung aufgewiesen hat. Eine Gastroenteritis und Kolitis sei nicht immer mit Erbrechen und Durchfall verbunden. Vielmehr könne der Charakter und der Schweregrad der Symptome variieren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2022
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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