18.10.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss22.02.2022

Gastroenteritis und Kolitis begründen für sich genommen auch bei Vorliegen einer Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung keine Ver­handlungs­unfähig­keitAnste­ckungs­gefahr aufgrund Erkrankung kann mittels Schutzmaßnahmen begegnet werden

Eine Gastroenteritis und eine Kolitis begründen für sich genommen auch bei Vorliegen einer Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung keine Ver­handlungs­unfähig­keit. Sollte von der Erkrankung eine Anste­ckungs­gefahr ausgehen, kann dies mittels Schutzmaßnahmen begegnet werden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2021 wies das Landgericht Essen die Berufung eines wegen tätlichen Angriffs auf Vollstre­ckungs­beamte, versuchter Körper­ver­letzung und Beleidigung Angeklagten zurück. Hintergrund dessen war die Versäumung der Berufungs­haupt­ver­handlung durch den Angeklagten. Gegen diese Entscheidung richtete sich der Antrag auf Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand. Der Angeklagte führte an, dass er wegen einer Gastroenteritis und Kolitis nicht zur Verhandlung habe erscheinen können. Als Nachweis legte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arztes vor. Das Landgericht wies den Wieder­ein­set­zungs­antrag zurück. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten.

Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung begründet keine Verhand­lungs­un­fä­higkeit

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Antrag auf Wieder­ein­setzung sei bereits unzulässig. Beruft sich ein Angeklagter auf eine Erkrankung, genüge es nicht, dass er ein Attest beibringt, in dem ihm eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt wird. Vielmehr müsse die Art der Erkrankung unter Angabe der Symptomatik angegeben werden. Aus der vorgelegten Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung ergebe sich nicht, welche konkreten körperlichen Beein­träch­ti­gungen der Angeklagte im Zeitpunkt der Haupt­ver­handlung aufgewiesen hat. Eine Gastroenteritis und Kolitis sei nicht immer mit Erbrechen und Durchfall verbunden. Vielmehr könne der Charakter und der Schweregrad der Symptome variieren.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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