Dokument-Nr. 21106
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- Amtsgericht Tiergarten, Beschluss22.12.2014
- Verhandlungsunfähigkeit wegen Krankheit: Gerichtliche Anordnung zur Aufbewahrung von Erbrochenen verstößt gegen Menschenwürde und verletzt PersönlichkeitsrechtOberlandesgericht München, Beschluss10.09.2013, 3 Ws 661/13 und 3 Ws 662/13
- Gastroenteritis und Kolitis begründen für sich genommen auch bei Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung keine VerhandlungsunfähigkeitOberlandesgericht Hamm, Beschluss22.02.2022, 5 Ws 28/22
Kammergericht Berlin Beschluss18.03.2015
Name und Anschrift des Attest ausstellenden Arztes genügt für weitere Aufklärung über behauptete VerhandlungsunfähigkeitErmittlung der Telefonnummer des Arztes unproblematisch möglich
Legt der Betroffene eines Bußgeldbescheids gegen diesen Einspruch ein und bleibt er der anschließenden Hauptverhandlung unter Vorlage eines ärztlichen Attestes fern, so kann dies für ein entschuldigtes Fernbleiben sprechen. Das Gericht kann nicht allein deshalb, weil auf dem Attest keine Telefonnummer steht und somit Rückfragen angeblich nicht möglich sind, von einem unentschuldigten Fernbleiben ausgehen. Insofern genügen die auf dem Attest stehende Anschrift sowie der Name des Arztes, um die Telefonnummer zu ermitteln. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielt ein Betroffener im Juli 2014 wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit einen Bußgeldbescheid. Den Vorwurf hielt er jedoch für unbegründet und legte daher Einspruch gegen den Bescheid ein. Der anschließenden Hauptverhandlung blieb der Betroffene jedoch fern, so dass das Amtsgericht Tiergarten den Einspruch wegen eines unentschuldigten Fernbleibens verwarf. Der Betroffene akzeptierte dies jedoch nicht. Er verwies auf das vorgelegte Attest seines Zahnarztes, woraus sich ergab, dass der Betroffene wegen eines "Abzess regio 26.27" verhandlungsunfähig gewesen sei. Das Amtsgericht hielt dies hingegen für zweifelhaft. Da eine Rückfrage beim Arzt aufgrund der fehlenden angegebenen Telefonnummer nicht möglich gewesen sei und somit die Zweifel nicht haben ausgeräumt werden können, ging das Amtsgericht von einem unentschuldigten Fernbleiben aus. Gegen diese Entscheidung legte der betroffene Rechtsmittel ein.
Verwerfung des Einspruchs war unzulässig
Das Kammergericht entschied zu Gunsten des Betroffenen und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Das Amtsgericht habe nicht von einem unentschuldigten Fernbleiben ausgehen und somit den Einspruch verwerfen dürfen. Denn soweit Anhaltspunkte für eine Entschuldigung vorliegen, müsse das Gericht diesen Nachgehen und sich die Überzeugung verschaffen, ob das Fernbleiben genügend entschuldigt war. Dem sei das Amtsgericht aber nicht nachgekommen.
Unzumutbarkeit des Erscheinens aufgrund Erkrankung genügt als Entschuldigung
Das Kammergericht verwies zudem darauf, dass ein Fernbleiben dann entschuldigt sei, wenn zum einen Anhaltspunkte für eine Erkrankung vorliegen und dem Betroffenen infolge der Erkrankung das Erscheinen vor Gericht nicht zuzumuten ist und zum anderen, wenn der Betroffene im Vertrauen auf ein ärztliches Attest davon ausgegangen ist, dass ihm ein Erscheinen nicht zuzumuten sei. Beide Möglichkeiten haben im vorliegenden Fall bestanden.
Anhaltspunkte für Entschuldigung lagen angesichts des ärztlichen Attestes vor
Nach Auffassung des Kammergerichts haben angesichts des ärztlichen Attestes Anhaltspunkte für eine mögliche genügende Entschuldigung vorgelegen. Soweit das Amtsgericht anführte, dass eine Rückfrage beim Zahnarzt aufgrund der fehlenden Telefonnummer nicht möglich gewesen sei, hielt das Kammergericht dies für unbeachtlich. Da sich aus dem Attest sowohl der Name des Arztes als auch seine Anschrift ergaben, wäre es dem Amtsgericht möglich gewesen, die Telefonnummer zu ermitteln und den Arzt zur Schwere der Erkrankung des Betroffenen zu befragen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2015
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
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