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Dokument-Nr. 2328

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Oberlandesgericht München Urteil06.04.2006

Vertrags­werkstatt darf mit dem "BMW-Propeller" werbenVerwendung der Bildmarke kann nicht generell untersagt werden

Das Oberlan­des­gericht München hatte einen Streit zwischen einem Autohaus, das Service Werkstatt für BMW-Fahrzeuge ist und außerdem BMW-Gebrauchtwagen verkauft, und BMW zu entscheiden, in dem es um die Benutzung der BMW-Bildmarke ("BMW-Propeller") seitens des Autohauses ging.

Das Autohaus war im Prozess insofern erfolgreich, als der 29. Zivilsenat der Auffassung war, die seitens BMW vom Autohaus geforderte generelle Unter­las­sungs­er­klärung gehe zu weit, weil sie auch denkbare zulässige Verwen­dungs­mög­lich­keiten des "BMW-Propellers" etwa im Zusammenhang mit dem Verkauf von BMW-Gebrauchtwagen und der Werbung hierfür umfasste. Ausdrücklich offen gelassen hat der Senat, ob die Benutzung der BMW-Bildmarke als Hinweis auf die von dem Autohaus als Service Werkstatt angebotenen Dienst­leis­tungen unter Berück­sich­tigung des dem Autohaus eingeräumten Rechts, die weitere Marke "BMW Service" zu benutzen, erforderlich ist.

Unterlegen ist das Autohaus jedoch insoweit, als es bereits in erster Instanz vor dem Landgericht München I anerkannt hatte, dass es die Verwendung des BMW-Propellers zu Werbezwecken an der Außenfassade des Geschäfts­be­triebs sowie in Anzeigen zusammen mit der Bezeichnung "Autohaus R." zu unterlassen hat.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG München vom 05.05.2006

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