24.11.2024
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Dokument-Nr. 1554

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Landgericht München I Urteil31.08.2005

Streit um den "Propeller"BMW darf ihren Vertrags­werk­stätten die Benutzung der Bildmarke nicht generell verbieten

Die Klägerin ist ehemalige Vertrags­händlerin der Beklagten. Nach Beendigung des Vertrags­händ­ler­ver­hält­nisses besteht zwischen den Parteien noch ein so genannter BMW-Servicevertrag, der die Klägerin verpflichtet, ihre Wartungs­leis­tungen gemäß dem "BMW Standard Service" zu erbringen und sie berechtigt, dabei "Original BMW Teile" zu vertreiben. Außerdem verkauft sie Gebrauchtwagen der Marke BMW.

Die Beklagte gestattet ihren Service­werk­stätten die Benutzung der Marke "BMW Service", verbietet per Klausel im Servicevertrag aber zugleich die Verwendung des oben gezeigten BMW-Emblems.

Wie die Beklagte im Prozess vorgetragen hat, beabsichtigt sie damit, zwei verschiedene Betriebstypen mit unter­schied­licher corporate identity entstehen zu lassen: BMW-Vertragshändler sollen für den Verkauf von Neuwagen zuständig sein und hierfür die BMW-Bildmarke verwenden dürfen. Autorisierte Service­werk­stätten sollen dagegen die Wortmarke "BMW Service" ohne Emblem verwenden.

Da die Klägerin auch nach Ablauf des Vertrags­händ­ler­vertrags großformatige Schilder an der Außenfassade ihrer Werkstatt beließ und eine Anzeige schaltete, die jeweils die BMW-Bildmarke

zeigen, forderte die Beklagte die Klägerin mehrfach auf, "die BMW Bildmarke zukünftig nicht mehr zu verwenden".

Hiergegen richtete sich die Klägerin. Sie begehrte vom Gericht die Feststellung, dass ein (derartig umfassender) Unter­sa­gungs­an­spruch nicht besteht.

Die für Marken­strei­tig­keiten zuständige 1. Kammer für Handelssachen gab der Klage statt. Sie stellte zunächst fest, dass die Abmahnungen so zu verstehen seien, dass die Benutzung der BMW-Bildmarke ("Propeller") generell verboten werden sollte. Ein so weitgehender Anspruch besteht aber nicht; vielmehr muss die Klägerin mit dem BMW Emblem sowohl auf die angebotenen Instandsetzungs- und Wartungs­leis­tungen an BMW-Fahrzeugen als auch auf den Verkauf gebrauchter Fahrzeuge dieser Marke hinweisen dürfen. Entge­gen­stehende Formu­la­r­klauseln erklärte die Kammer für unwirksam.

Die Kammer führte weiter aus:

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass eine Benutzung der BMW-"Propeller"-Marke nicht notwendig sei, weil der Klägerin im Servicevertrag gestattet worden sei, die Marke "BMW Service" zu benutzen.

Der "Propeller" ist für das Publikum das Zeichen, das schlechthin für die Marke "BMW" steht. Dadurch, dass die Beklagte auf ihren Fahrzeugen ausschließlich dieses Zeichen anbringt, symbolisiert es in komprimierter Form Fahrzeuge der Marke "BMW". Es spring sofort ins Auge und wird auch vom flüchtigen Be-trachter wahrgenommen. Die Marke "BMW Service" ist den Verkehrskreisen bisher weitgehend unbekannt, und sie sind aufgrund der bisherigen Koppelung von Vertrags­händlern und Vertrags­werk­stätten daran gewöhnt, dass der "Propeller" auch für Wartungs- und Instand­set­zungs­leis­tungen an BMW-Fahrzeugen steht. Diese Verkehr­s­auf­fassung vermag die Beklagte nicht dadurch zu ändern, dass sie unter­neh­men­s­intern beschließt, künftig die "Bildmarke" dem Verkauf von Neuwagen vorzubehalten und Vertrags­werk­stätten nur die Marke "BMW Service" zur Verfügung zu stellen, insbesondere nicht, solange sie ihre Fahrzeuge ausschließlich mit der Bildmarke kennzeichnet. Auf diesem Hintergrund ist die Benutzung der Bildmarke als Hinweis auf die von der Klägerin angebotenen Dienst­leis­tungen erforderlich, und die Beklagte kann der Klägerin nicht generell verbieten, die Bildmarke im Geschäfts­verkehr zu benutzen, sondern nur insoweit, als dadurch der Eindruck entsteht, dass sie dem Vertriebsnetz der Beklagten für Neuwagen angehört."

Dass die geforderte Abgrenzung bislang noch nicht ausreichend war, musste jedoch auch die Klägerin zugeben. In einem abgetrennten Verfahren erkannte sie gegenüber der Beklagten die Verpflichtung an, die konkreten Hinweisschilder, die den Eindruck erweckten, sie sei noch Vertrags­händlerin, zu entfernen.

Gegen das Urteil wurde Berufung zum OLG München eingelegt (Az. 29 U 5193/05).

Quelle: Pressemitteilung des LG München I vom 22.12.2005

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