21.11.2024
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Dokument-Nr. 11514

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Urteil19.04.2011BundesgerichtshofI ZR 33/10
Vorinstanzen:
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil16.12.2009, 5 U 47/08
  • Landgericht Hamburg, Urteil21.02.2008, 315 O 768/07
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Bundesgerichtshof Urteil19.04.2011

BGH: Autore­pa­ra­tur­werkstatt kann Werbung mit der Marke eines bekannten Automo­bil­her­stellers untersagt werdenMit Verwendung des Bildzeichens ist ein die Marke schwächender Imagetransfer verbunden

Ein Automo­bil­her­steller kann es einer marke­n­u­n­ab­hängigen Repara­tur­werkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparatur- und Wartungs­a­r­beiten zu werben. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Die Klägerin des zugrund liegenden Falls, die Volkswagen AG, ist Inhaberin der für Kraftfahrzeuge und deren Wartung eingetragenen Bildmarke, die das VW-Zeichen in einem Kreis wiedergibt. Sie wendet sich dagegen, dass die Beklagten, ATU Auto-Teile-Unger Handels GmbH & Co. KG, die mehrere hundert marke­n­u­n­ab­hängige Repara­tur­werk­stätten betreibt, in der Werbung für die Inspektion von VW-Fahrzeugen die Bildmarke der Klägerin verwendet.

Landgericht und Oberlan­des­gericht untersagen Verwendung der Bildmarke

Das Landgericht und das Oberlan­des­gericht haben der Beklagten die Verwendung der Bildmarke verboten. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Werbefunktion der Klagemarke beeinträchtigt

Der Bundes­ge­richtshof hat eine Verletzung der eingetragenen Marke der Klägerin bejaht. Die Beklagte hat mit der in ihrer Werbung für Inspek­ti­o­ns­a­r­beiten an VW-Fahrzeugen angeführten Bildmarke der Klägerin ein mit der Klagemarke identisches Zeichen für identische Dienst­leis­tungen (Wartung von Fahrzeugen) verwendet. Dadurch hat die Beklagte die Werbefunktion der Klagemarke beeinträchtigt. Mit der Verwendung des bekannten Bildzeichens der Klägerin ist ein Imagetransfer verbunden, der die Klagemarke schwächt.

ATU zur Beschreibung der angebotenen Dienst­leis­tungen nicht auf Verwendung des Bildzeichens angewiesen

Das Markenrecht sieht allerdings vor, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienst­leis­tungen des Dritten nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt. Im Streitfall sind die Voraussetzungen dieser Schutz­rechts­schranke indessen nicht erfüllt, weil die Beklagte zur Beschreibung des Gegenstands der von ihr angebotenen Dienst­leis­tungen ohne weiteres auf die Wortzeichen "VW" oder "Volkswagen" zurückgreifen kann und nicht auf die Verwendung des Bildzeichens angewiesen ist.

Quelle: Bundesgerichtshof ra-online

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