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Oberlandesgericht München Urteil31.03.2011

OLG München: Fristenhinweis "Datum des Poststempels" bei Wider­rufs­be­leh­rungen unwirksamKlammerzusatz für Fristen bei Wider­rufs­be­lehrung für Verbraucher irreführend

Der Klammerzusatz einer Wider­rufs­be­lehrung, zur Fristwahrung des Widerrufs bei einem Fondsbeitritt sei das "Datum des Poststempels" maßgeblich, macht diese unwirksam, da dies missver­ständlich und nicht klar formuliert ist. Dies entschied das Oberlan­des­gericht München.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die DCM Renditefonds 5 KG (Deinböck/DCM) für Verbraucher hinsichtlich des Fondsbeitrittes bei der Widerrufsbelehrung den Klammerzusatz ("Datum des Poststempels") für die Fristsetzung benutzt. Die Verbrau­cher­zentrale Nordrhein-Westfalen hatte sich hiergegen gerichtlich zur Wehr gesetzt, weil sie diese Formulierung für unwirksam gehalten hatte.

Gericht erklärt Wider­rufs­be­lehrung für sowohl unklar als auch missver­ständlich

Das Oberlan­des­ge­richtes München gab der Verbrau­cher­zentrale Recht. Nach Meinung des Gerichts sei die Wider­rufs­be­lehrung sowohl unklar als auch missver­ständlich. Der verwendete Klammerzusatz ("Datum des Poststempels") bei der Frist sei nicht eindeutig. Einerseits könne er die fälschliche Vermutung hervorrufen, dass zur Wahrung der Frist ein Poststempel notwendig sei und nicht bereits die rechtzeitige Absendung des Schreibens (Einwurf im Briefkasten) genüge. Andererseits wäre er ebenso geeignet, beim Verbraucher den Irrtum auszulösen, dass ausschließlich ein postalischer Versand einen wirksamen Widerruf herbeiführe und beispielsweise eine eigenhändige Übergabe diesen Zweck nicht erfülle. Die Wider­rufs­be­lehrung sei somit unwirksam und Kunden könnten ihren Fondsbeitritt widerrufen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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