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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil09.03.2006
Fristbezeichnung „Datum des Poststempels“ in Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäften ist missverständlichWiderrufsfrist endet um 24.00 Uhr des Ablauftages
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat eine Entscheidung zu den Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei sogenannten Haustürgeschäften getroffen. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Regelung zum Schutz vor übereilten und unüberlegten Vertragsschlüssen.
Wurden Verträge im Rahmen von Hausbesuchen oder unter vergleichbaren Umständen (Freizeitveranstaltungen, überraschendes Ansprechen auf der Straße) vermittelt, haben Verbraucher das Recht, ihre Erklärung zum Vertragsschluss innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen. Auf das Widerrufsrecht und die Frist muss vom Vertragspartner in Textform hingewiesen werden.
Dem vom 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg entschiedenen Fall lag die Klage eines Ehepaars aus dem Emsland zugrunde. Die Kläger waren 1998 mit einer Einlage in Höhe von rund 30.000 DM als Gesellschafter (Kommanditisten) einer in München ansässigen GmbH & Co. KG beigetreten. Die Beteiligung diente zur Kapitalanlage und war von der Mitarbeiterin eines Finanzdienstleistungsunternehmens im Rahmen von Hausbesuchen vermittelt worden. Ende März 2005 widerriefen die Kläger ihre Beitrittserklärung und stützten sich dabei auf das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften. Die gesetzliche Widerrufsfrist von (damals noch) einer Woche sei nicht wirksam in Gang gesetzt worden, weil die schriftliche Belehrung über die Einhaltung der Widerrufsfrist missverständlich gewesen sei.
Das Landgericht Osnabrück war dieser Argumentation der Kläger nicht gefolgt und hatte die Klage abgewiesen. Anders entschied nun das Oberlandesgericht: Der Widerruf sei wirksam, obwohl seit der Beitrittserklärung fast sieben Jahre vergangen waren. In der schriftlichen Belehrung über die Widerrufsfrist hieß es: "Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs (Datum des Poststempels)..." Diese Belehrung sei durch den Hinweis auf das Datum des Poststempels nicht in der gesetzlich gebotenen Weise eindeutig, sondern missverständlich und löse daher nicht den Ablauf der Widerrufsfrist aus. Die Widerrufsfrist ende um 24.00 Uhr des Ablauftages. Sie werde im Fall der Versendung eines Schreibens gewahrt mit der rechtzeitigen Absendung, etwa mittels Einwurfs in einen Briefkasten bis 24.00 Uhr. Das stelle der Klammerzusatz „Datum des Poststempels“ allerdings gerade in Frage. Denn daraus ergebe sich der Anschein, dass für die Wirksamkeit eines Widerrufs das Schreiben auch mit einem Poststempel versehen sein musste, der mindestens das Datum des letzten Tages der Frist trug. Es sei deshalb denkbar, dass der so „belehrte“ Verbraucher aufgrund einer Missdeutung davon absah, eine (noch) vorhandene Widerrufsmöglichkeit zu nutzen, weil er zu Unrecht meinte, er könne sein Widerrufsrecht nicht mehr fristgemäß ausüben, weil ein Poststempel mit dem Datum des Absendetages nicht mehr erlangt werden konnte.
Mit seiner Klage hatte das Ehepaar dennoch nur zum Teil Erfolg. Sie erhielten nicht – wie beantragt – die Einlage in voller Höhe zurück, sondern nur ein Abfindungsguthaben von rund 3.500 Euro. Zwar bestehe, so das Gericht, nach dem Widerruf von Haustürgeschäften grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung der erbrachten Leistungen. In dem jetzt entschiedenen Fall war jedoch die Besonderheit zu berücksichtigen, dass die Kläger sich an einer Gesellschaft (GmbH & Co. KG) beteiligt hatten, die in den folgenden Jahren auch nach außen in Erscheinung getreten ist. Das Vertrauen der Gesellschaftsgläubiger und der Mitgesellschafter auf den Bestand der Gesellschaft sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung schutzwürdig. Deshalb habe ein Gesellschafter, der sich auf die Unwirksamkeit seines Beitritts beruft, lediglich das Recht, sich für die Zukunft von seiner Beteiligung zu lösen und ein nach den Grundsätzen gesellschaftsrechtlicher Abwicklung zu ermittelndes Abfindungsguthaben zu verlangen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 12.04.2006
der Leitsatz
Enthält die schriftliche Belehrung über die Einhaltung der Widerrufsfrist bei Haustürgeschäften nach der Formulierung "Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs ..." den Klammerzusatz "(Datum des Poststempels)", ist die Belehrung nicht in der gesetzlich gebotenen Weise eindeutig, sondern missverständlich und löst daher nicht den Ablauf der Widerrufsfrist aus.
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