21.11.2024
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Dokument-Nr. 25580

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Oberlandesgericht München Urteil07.12.2017

Bezeichnung eines Firmenevents als "Bauern­ho­f­o­lympiade" verstößt nicht gegen Olympia­schutz­gesetzKeine Ver­wechslungs­gefahr oder Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder Bewegung

Wird ein Firmenevent als "Bauern­ho­f­o­lympiade" bezeichnet, so liegt darin kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlymSchG). Denn insofern besteht keine Ver­wechslungs­gefahr mit den Olympischen Spielen oder eine Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder Bewegung. Dies hat das Oberlan­des­gericht München entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Event-Agentur veranstaltete unter anderem Firmenevents unter der Bezeichnung "Bauer­ho­f­o­lympiade". Dabei wurden sportliche Wettkämpfe auf einem Bauernhof mit den dort typisch vorhandenen Materialen und Gerätschaften, wie etwa Heuballen, Hufeisen oder Schubkarren, ausgeführt. Die Dachor­ga­ni­sation des deutschen Sports, welche die Aufgaben eines Nationalen Olympischen Komitees wahrnahm, hielt die Bezeichnung im April 2016 für unzulässig. Die Organisation befürchtete eine Verwechslungsgefahr und eine Ausnutzung der Sogwirkung der olympischen Bezeichnung "Olympia". Sie erhob daher nach einer erfolglosen Abmahnung Klage auf Unterlassung. Das Landgericht München I wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Organisation.

Kein Anspruch auf Unterlassung

Das Oberlan­des­gericht München bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Organisation zurück. Ihr stehe kein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 5 Abs. 1 OlympSchG zu, da ein Verstoß gegen § 3 OlympSchG nicht vorliege.

Keine Verwechs­lungs­gefahr zwischen "Bauern­ho­f­o­lympiade" und Olympischen Spielen

Durch die Verwendung der Bezeichnung "Bauern­ho­f­o­lympiade" für die von der Event-Agentur angebotenen Veranstaltung bestehe nicht die Gefahr einer Verwechslung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung, so das Oberlan­des­gericht. Die Bezeichnung rufe zwar eine Assoziation an die Olympischen Spiele hervor, sie sei aber nicht geeignet, dem Verkehr einen wirtschaft­lichen oder organi­sa­to­rischen Zusammenhang zwischen dem Internationalen Olympischen Komitee und der Event-Agentur zu suggerieren. Das Wort Olympia gehöre zum allgemeinen Sprachgebrauch.

Kein Ausnutzen der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder Bewegung

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts werde durch die Bezeichnung "Bauern­ho­f­o­lympiade" auch nicht die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder Bewegung in unlauterer Weise ausgenutzt. Denn insofern fehle es an dem erforderlichen Imagetransfer.

Lizenzierung der Bezeichnung "Bauern­ho­f­o­lympiade" unerheblich

Für unerheblich hielt das Oberlan­des­gericht zudem den Umstand, dass die Event-Agentur die Bezeichnung "Bauern­ho­f­o­lympiade" lizenziert. Denn liege kein Verstoß gegen das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen vor, sei die Event-Agentur auch nicht an einer Lizenzierung der Bezeichnung gehindert.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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