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Dokument-Nr. 26081

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Oberlandesgericht München Urteil12.04.2018

Online-Reiser­ver­mittler darf Haftung für Zustandekommen des Reisevertrags nicht generell ausschließenSorgfalts­pflichten des Vermittlers gelten auch über Buchung und deren Abwicklung hinaus

Das Oberlan­des­gericht München hat entschieden, dass Online-Reiser­ver­mittler die Haftung für eine geplatzte Buchung nicht generell ausschließen dürfen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Euvia Travel GmbH, die das Reiseportal sonnenklar.tv betreibt, in seinen Geschäfts­be­din­gungen erklärt, dem Kunden keine erfolgreiche Vermittlung der Reise zu schulden. Daher hafte das Unternehmen nicht dafür, dass die Reisen oder Reiseleistungen verfügbar sind und ein Vertrag mit dem Anbieter zustande kommt. Der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen klagte gegen diese und weitere Haftungs­be­schrän­kungen

Herbeiführung eines Reisevertrags ist Haupt­leis­tungs­pflicht des Vermittlers

Das Oberlan­des­gericht München schloss sich der Auffassung der Verbrau­cher­zentrale an, dass Kunden durch diese Klausel unangemessen benachteiligt werden, und hob das Urteil der Vorinstanz auf. Die Herbeiführung eines Reisevertrags sei die Haupt­leis­tungs­pflicht eines Vermittlers. Ein Haftungsausschluss für die Verletzung wesentlicher Vertrags­pflichten sei gesetzlich nicht zulässig.

Vermittler auch für Reiseangaben verantwortlich

Euvia hatte außerdem jegliche Haftung dafür ausgeschlossen, dass die Reiseangaben auf seiner Webseite richtig, vollständig und aktuell sind. Dies ging dem Oberlan­des­gericht deutlich zu weit. Der Haftungs­aus­schluss betreffe unzulässiger Weise auch Fälle, in denen der Vermittler die Angaben des Reise­ver­an­stalters fehlerhaft übernommen habe oder irreführende Angaben des Veranstalters bewusst nicht korrigiert habe. Derselbe Senat des Gerichts hatte zuvor bereits eine vergleichbare Klausel des Reise­ver­mittlers Comvel auf dem Portal weg.de für unzulässig erklärt.

Haftungs­aus­schluss nach Buchungs­ab­wicklung ebenfalls unzulässig

Das Oberlan­des­gericht verbot Euvia Travel zudem eine Klausel, mit der das Unternehmen jede Haftung nach der Buchungs­ab­wicklung ausschloss. Das Gericht stellte klar, dass Vermittler auch nach Abschluss des Buchungs­vorgangs Sorgfalts­pflichten beachten müssen, etwa bei der Bearbeitung von Umbuchungs­wünschen.

Quelle: Oberlandesgericht München/ra-online

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