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Oberlandesgericht München Urteil15.03.2018

Reiseportal haftet für falsche Angaben auf WebseiteVermittlung von Reisen erfordert Einhaltung von Sorgfalts­pflichten durch Vermittler

Das Oberlan­des­gericht München hat entschieden, dass ein Reiser­ver­mittler seine Haftung für eine falsche oder irreführende Beschreibung der Reiseleistungen auf seiner Internetseite nicht generell ausschließen darf.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Comvel GmbH, die das Reiseportal weg.de betreibt, in seinen Geschäfts­be­din­gungen unter der Überschrift "Haftungs­be­schrän­kungen" darauf verwiesen, dass die Angaben zu den vermittelten Reiseleistungen ausschließlich auf Informationen der Leistungsträger beruhen. Sie stellten keine eigenen Zusagen des Vermittlers gegenüber dem Reiseteilnehmer dar.

Genereller Haftungs­aus­schluss in Geschäfts­be­din­gungen unzulässig

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts München ist die Klausel so auszulegen, dass Kunden gegen den Vermittler keinerlei Schaden­er­satz­ansprüche wegen unrichtiger Angaben zu den vermittelten Reisen geltend machen können. Ein solch genereller Haftungs­aus­schluss sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.

Vermittler muss für verschuldete falsche Angaben haften

Das Gericht stellte klar, dass es sich bei der Vermittlung von Reisen rechtlich um eine Geschäfts­be­sorgung handelt, die vom Vermittler die Einhaltung von Sorgfalts­pflichten erfordert. Davon kann er sich nicht mit einer Klausel in den Geschäfts­be­din­gungen befreien. Hat er falsche Angaben auf seiner Internetseite verschuldet, muss er dem Kunden den dadurch entstandenen Schaden ersetzen. Das ist der Fall, wenn er Angaben eines Reise­ver­an­stalters falsch darstellt oder Informationen wiedergibt, von denen er weiß, dass sie unrichtig sind.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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